Hallo,
hier eine Antwort aus dem Verkehrs- und Polizei Forum:
Für Dein Beispiel :
Wäre es ein fremder, der hier Arbeit anböte, dann käme das Jugendarsbeitsschutzgesetz in betracht, - da wäre dieser Fall natürlich nicht erlaubt und Ärger würde es schneien....
Was aber, wenn die ganze Sache privat läuft,
dann klar Familienrecht,
nach § 1628 BGB ist die Elterliche Sorge zum Wohl des Kindes auszuüben.
nach § 1619 hat das bei den Eltern wohnende Kind nach seinen Kräften, seiner Lebensstelung im Hauswesen sein Anteil zu leisten,
das ist Rasenmähen mit 8 Jahren und nackten Füßen ganz klar nicht.
Eine achtjährige darf vielleicht abtrocknen und da sollten Schlachtermesser nicht gerade im Spülwasser liegen.
nach § 1631 Abs. 1 besteht sogar die Pflicht, daß Kind zu pflegen, zu erziehen und zu beaufsichtigen.
Droht dem Kind Schaden, kann das Gericht nach § 1666 BGB die geeigneten Maßnahmen ergreifen.
Meist geht das so - Anzeige über das Jugendamt. Die prüfen, wenn es nicht klappt dann zum Gericht. Dem Kind wird ein sg Verfahrenspfleger bestellt ( ein Kinderanwalt - neuere Sache im Gesetz) dann Verfahren mit Maßnahme nach § 1666 BGB , kann zB eine gerichtliche Untersagung sein, das Kind mit einem Rasenmäher loszulassen, auch einstweilige Verfügungen dieser Art können dann erlassen werden.
Gruß JS
zusätzliche Grüße von Alfred