H.-A. Losch
Moderator
Wie der Branchendienst markt intern meldet, muss Makita wegen Kartellrechtsverletzungen in Österreich ein Bußgeld von 1,56 Mill. Euro zahlen.
Hier die offizielle Pressemitteilung der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde:
Hier die offizielle Pressemitteilung der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde:
BWB/K-258 Makita Werkzeug Gesellschaft m.b.H.
Wien, am 20.4.2017. Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) verhängte das Kartellgericht mit Beschluss vom 7.12.2016 (26 Kt 11/16m) gegen die Makita Werkzeug Gesellschaft m.b.H. (Makita) eine Geldbuße in der Höhe von EUR 1.560.000. Dabei wurden Absprachen über Wiederverkaufspreise getroffen und Mindestverkaufspreise festgesetzt. Weiters verbot Makita Händlern ins Ausland zu liefern. Die Entscheidung des Kartellgerichts ist rechtskräftig.
Makita steht zu 100% im Eigentum der Makita International Europe Limited. Sie ist das österreichische Vertriebsunternehmen dieses internationalen Konzerns und vertreibt ausschließlich Produkte der Makita-Gruppe, insbesondere Elektrowerkzeuge (zB Akku-Schrauber, Bohrmaschinen, Bohrhämmer, Stichsägen) samt Zubehör (zB Akku-Sets).
Im Zeitraum von August 2002 bis September 2015 hat Makita mit verschiedenen Händlern/Wiederverkäufern Absprachen über Wiederverkaufspreise getroffen. Diese Handlungen konzentrierten sich vor allem auf Aktionen und Werbemaßnahmen für die von Makita angebotenen Produkte. Die Festsetzungen der Verkaufspreise sowie Preisbindungs- und Preispflegemaßnahmen, an denen Makita direkt beteiligt gewesen war, stellen eine bezweckte Beschränkung des Preiswettbewerbs dar. Die Handlungen waren darauf gerichtet, in die Preisfestsetzung der Wiederverkäufer einzugreifen, um den preislichen Intrabrand-Wettbewerb (=Wettbewerb zwischen Anbietern derselben Marke) zu beschränken bzw zu beseitigen und dadurch bestimmte Preise zu sichern. Solche vertikalen Preisabsprachen über Wiederverkaufspreise stellen – als Festsetzung von Verkaufspreisen – sogenannte Kernverstöße gegen Art 101 AEUV bzw § 1 KartG dar.
Weiters beschränkte Makita im Zeitraum von Juli 2008 bis Dezember 2014, den grenzüberschreitenden Parallelhandel, in dem Händlern verboten wurde ins Ausland zu liefern. Diese Zuwiderhandlungen konzentrierten sich vor allem auf Aktionen und Werbemaßnahmen für die von Makita angebotenen Produkte.
Das Kartellgericht folgte dem Antrag der BWB und verhängte mit Beschluss vom 7.12.2016 gegen Makita eine Geldbuße in der Höhe von EUR 1.560.000.
Die Entscheidung des Kartellgerichts ist rechtskräftig und in der Ediktsdatei abrufbar.