Makita Garantie

Diskutiere Makita Garantie im Forum Akkuwerkzeuge im Bereich Werkzeuge & Maschinen - Hallo zusammen, ich habe mir im Mai 2020 einen Makita DHP485 gekauft, nachdem ich ihn nun ein paar mal mit Bürsten zum entrosten missbraucht...
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ITler

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Hallo zusammen,

ich habe mir im Mai 2020 einen Makita DHP485 gekauft, nachdem ich ihn nun ein paar mal mit Bürsten zum entrosten missbraucht habe, hat das Bohrfutter spiel.

Ich habe das Gerät bei Amazon gekauft und nicht beim Fachhändler, somit auch kein Garantiezertifikat o.ä.
Das Gerät ist laut Typenschild aus 09/2019, die Rechnung von Amazon ist aber aus 05/2020 und sollte ja somit noch innerhalb der 2 Jährigen Garantie sein.

Kann ich das Gerät mit der ausgedruckten Amazon Rechnung zu Makita schicken und auf kostenlose Reparatur hoffen oder bekomme ich da Probleme?

Ich wollte einmal nach euren Erfahrungen fragen da ich das Bohrfutter im Zweifel lieber selbst tausche als die Makita Reparatur zu zahlen (die wahrscheinlich den Neupreis übersteigt)
 
Erster Ansprechpartner ist der Händler, nicht der Hersteller. Davon ab: warum fragst Du hier und nicht bei dem, der es Deiner Meinung nach richten soll? Was nützt es Dir, wenn hier jemand von seinem Einzelfall berichtet, der Hersteller aber bei Dir, z.B. aufgrund anderer Firmen-Richtlinien, anders beauskunftet?!?
 
Als erstes würde ich das Gerät bei Makita mit der Rechnung registrieren...
 
Auf der Makita Seite selbst steht ja dass die Geräte mit beiliegender Rechnung direkt zu Makita gesandt werden können und solange Garantie besteht kostenlos repariert werden. Deshalb würde ich das Gerät direkt zu Makita schicken und mich nicht an den Amazon Händler wenden (dieser wird mich vermutlich auch an Makita verweisen).

Registrieren bei Makita ist ja nur 4Wochen nach Kauf möglich von daher fällt das leider flach.
 
Die Begriffe Garantie und Gewährleistung sind 2 unterschiedliche Dinge.
Der Händler gibt Gewährleistung, allerdings gibt es da die Beweislastumkehr nach 6 Monaten. Auch wenn Amazon sehr kulant ist, hast du keinen Anspruch, wenn du nicht beweisen kannst, dass der Mangel von Anfang an vorlag. Das ist alles gesetzlich geregelt.
Dein Weg ist jetzt die Garantie des Herstellers. Die gilt ab Kaufdatum, nicht Herstelldatum. Die Bedingungen kann der Hersteller aber beliebig festlegen. So könnte er beispielsweise Verschleißteile wie Akkus ausschließen.
Ich würde es an Makita schicken.
 
ITler schrieb:
(dieser wird mich vermutlich auch an Makita verweisen).
Kann er ja machen, kommt er aber nicht mit durch. Wäre ja quasi eine Weigerung der Garantieabwicklung, zu welcher er verpflichtet ist.
Der einzige Grund, sich direkt an den Hersteller zu wenden, ist die eventuell schnellere Abwicklung. Geht man diesen Weg einmal, kommt es auch häufig vor, dass, wenn das zu Problemen oder zum Gerätetausch geführt hat, der Händler eine nachfolgende Abwicklung (z.B. weil das Tauschgerät ebenfalls einen Defekt hat) verweigert.
 
Der Händler ist nur zur Abwicklung der Gewährleistung verpflichtet.
Garantie ist in diesem Fall Sache des Herstellers.
 
Die Garantiebedingungen von Makita sind recht mißverständlich formuliert, ich vermag nicht zu erkennen ob Makita ohne die Registrierung (für die es zu spät ist) überhaupt eine Herstellergarantie gibt. Aber auch wenn, stellt sich die Frage, ob nicht die Einschränkungen bezüglich zweckentfremdetem Einsatz oder gebrauchsbedingtem Verschleiß zutreffen.
 
Jürgi schrieb:
Der Händler ist nur zur Abwicklung der Gewährleistung verpflichtet.
Garantie ist in diesem Fall Sache des Herstellers.
"Nur" ist gut. Die Garantie ist eine freiwillige Leistung, während die Gewährleistung verpflichtend ist. Ich halte es für nicht klug, auf den Gewährleistungs-Teil zu verzichten, indem man sich direkt an den Hersteller wendet und versucht, die freiwillige Garantie in Anspruch zu nehmen. Bei der Gewährleistung hat man mehr Rechte - wer ist so dumm, die freiwillig nicht zu nutzen!?

Ich bin auch mal dem Irrglauben aufgesessen, daß die Abwicklung per Garantie direkt über den Hersteller "besser" wäre, weil schneller und direkte Kommunikation "mit dem, der seine Produkte kennen muss". Die Realität hat mich eine Besseren belehrt, das mache ich so nicht nochmal.
 
Dirk schrieb:
Bei der Gewährleistung hat man mehr Rechte - wer ist so dumm, die freiwillig nicht zu nutzen!?
"Dumm" bei der ganzen Sache ist höchstens, dass im Falle der Gewährleistung nach Ablauf von 6 Monaten Beweislastumkehr eintritt (§ 477 BGB). Da im vorliegenden Fall seit dem Kauf mittlerweile schon gute 18 Monate vergangen sind, müsste nun der Käufer den Nachweis führen, dass der Sachmangel bereits bei Lieferung bestand. Das gestaltet sich in fast allen Fällen als äußerst schwierig bis unmöglich.

Daher ab dem 7. Monat immer versuchen, die Garantie beim Hersteller in Anspruch zu nehmen.
 
Es kommt halt auch auf die genauen Garantiebedingungen an und ggf. auch ob der jeweilige Händler oder der jeweilige Hersteller im Gewährleistungs- oder Garantiefall kulanter sind.
 
phess schrieb:
Da im vorliegenden Fall seit dem Kauf mittlerweile schon gute 18 Monate vergangen sind, müsste nun der Käufer den Nachweis führen, dass der Sachmangel bereits bei Lieferung bestand. Das gestaltet sich in fast allen Fällen als äußerst schwierig bis unmöglich.

Daher ab dem 7. Monat immer versuchen, die Garantie beim Hersteller in Anspruch zu nehmen.
Du hast nicht verstanden, was dabei der Punkt ist. Wenn ich das Gerät beim Händler abgebe (niemand unterscheidet dort zwischen Garantie und Gewährleistung) und der Händler es an den Hersteller weitergibt und dieser das Gerät repariert, ist in jedem Fall der Zustand der Reparatur eingetreten. Ob der Händler das auf Basis der Gewährleistung oder (freiwilligen) Garantie macht, kann mir als Kunde egal sein. Wenn das Gerät danach mit dem gleichen Fehler wieder kaputt geht, habe ich in bezug auf Nacherfüllung andere Rechte, als wenn ich das Gerät selbst zum Hersteller verbringe. Ebenso im anderen Fall: Der Hersteller tauscht das Gerät (freiwillig) aus, z.B. weil es für ihn effizienter ist. Jetzt habe ich vier Wochen später vielleicht ein anderes Problem, will das über die Gewährleistung beim Händler regeln (z.B. weil der Hersteller mit seiner ach-so-tollen freiwilligen Garantie keine Lust mehr auf mich hat, das Gerät aber ja jünger als 6 Monate ist) - der lehnt ab, weil die Seriennummer nicht identisch mit dem gekauften Gerät ist. Und schon: Pech gehabt.
Daher: *immer* über den Händler gehen, das ist Dein Ansprechpartner.

BTW: es gibt auch immer noch diverse Hersteller, die direkten Kundenkontakt ablehnen - was ich bei teilweise absurden Vorstellungen bzgl. Garantie-Erfüllung auch voll und ganz nachvollziehen kann.
 
Dirk schrieb:
Ob der Händler das auf Basis der Gewährleistung oder (freiwilligen) Garantie macht, kann mir als Kunde egal sein. Wenn das Gerät danach mit dem gleichen Fehler wieder kaputt geht, habe ich in bezug auf Nacherfüllung andere Rechte, als wenn ich das Gerät selbst zum Hersteller verbringe.
Die entsprechenden Rechtsvorschriften, die in dieser Konstellation eine bereits eingetretene Beweislastumkehr außer Kraft setzen, würden mich ernsthaft interessieren. (Und das ist ausdrücklich kein Sarkasmus.)
 
phess schrieb:
"Dumm" bei der ganzen Sache ist höchstens, dass im Falle der Gewährleistung nach Ablauf von 6 Monaten Beweislastumkehr eintritt (§ 477 BGB). Da im vorliegenden Fall seit dem Kauf mittlerweile schon gute 18 Monate vergangen sind, müsste nun der Käufer den Nachweis führen, dass der Sachmangel bereits bei Lieferung bestand. Das gestaltet sich in fast allen Fällen als äußerst schwierig bis unmöglich.

Daher ab dem 7. Monat immer versuchen, die Garantie beim Hersteller in Anspruch zu nehmen.
Was phess hier schreibt ist völlig korrekt!

Wie großzügig / kulant sich amazon in einem solchen Gewährleistungsfall verhält (sofern amazon überhaupt selbst der Verkäufer war), weiß ich nicht, vielleicht hat da ja jemand Erfahrungen.
 
phess schrieb:
Die entsprechenden Rechtsvorschriften, die in dieser Konstellation eine bereits eingetretene Beweislastumkehr außer Kraft setzen, würden mich ernsthaft interessieren. (Und das ist ausdrücklich kein Sarkasmus.)
Ja. Das ist aber nicht der Punkt. Der Punkt ist: fechte den Rechtsstreit mit dem Händler aus. Kostet Dich nur Geld und Nerven.
 
Dirk schrieb:
Das ist aber nicht der Punkt.
Mein Punkt war eigentlich, mehr über die von dir angebrachten Rechte des Käufers zu erfahren, die über meinen möglicherweise nicht mehr aktuellen Kenntnisstand des Sachmängelrechts hinaus gehen. Offenbar scheint zu diesem Punkt aber keine sachliche Diskussion zustande zu kommen.
 
ric schrieb:
Wie großzügig / kulant sich amazon in einem solchen Gewährleistungsfall verhält (sofern amazon überhaupt selbst der Verkäufer war), weiß ich nicht, vielleicht hat da ja jemand Erfahrungen.
Meiner Erfahrung nach innerhalb der ersten sechs Monate kein Problem. Danach wird an den Hersteller verwiesen. In meinem Fall ging es um einen TFT-Bildschirm von Fujitsu und das ist auch schon ein paar Jahre her. (Fujitsu hatte dann ohne weitere Diskussion einen Austausch vorgenommen.)
 
ITler schrieb:
ich habe mir im Mai 2020 einen Makita DHP485 gekauft, nachdem ich ihn nun ein paar mal mit Bürsten zum entrosten missbraucht habe, hat das Bohrfutter spiel.

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Kann ich das Gerät mit der ausgedruckten Amazon Rechnung zu Makita schicken und auf kostenlose Reparatur hoffen oder bekomme ich da Probleme?

Ich wollte einmal nach euren Erfahrungen fragen da ich das Bohrfutter im Zweifel lieber selbst tausche als die Makita Reparatur zu zahlen (die wahrscheinlich den Neupreis übersteigt)
Nur ein Bohrfuttertausch löst nicht das Problem, m.E. ist es das Lager das in der Getriebeeinheit sitzt und dann kompl. getauscht wird.
Wobei Missbrauch ist von der Garantie nicht abgedeckt, also da musst wenn auf Kulanz hoffen und da Makita eh ein Bohrfutterspielproblem haben, kann das gut passieren. Wenn aber nicht repariert wird, musst deine Maschine auf eigene Kosten auslösen oder reparieren lassen, oder das Gerät entsorgen lassen.

Würde aber auch immer zuerst versuchen den Händler/Fachhändler zu kontaktieren, wenn der nicht reagiert, sende ich direkt zu Makita ... hatte hier auch mal einen Fall beschrieben.
 
phess schrieb:
Mein Punkt war eigentlich, mehr über die von dir angebrachten Rechte des Käufers zu erfahren, die über meinen möglicherweise nicht mehr aktuellen Kenntnisstand des Sachmängelrechts hinaus gehen. Offenbar scheint zu diesem Punkt aber keine sachliche Diskussion zustande zu kommen.
Ich lese Dir jetzt nicht die Gesetzeslage vor. Sowas wie Nacherfüllung gibt es bei Gewährleistung, nicht bei frewilliger Garantie.
 
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