Neues Gewährleistungsrecht ab 1.Jänner 2002:
Mehr Rechte für Konsumenten
Für ab 1. Jänner 2002 gekaufte Waren oder Dienstleistungen ist das neue EU-Gewährleistungsrecht in Österreich in Kraft getreten. Die Rechte der Konsumenten werden dadurch erheblich verbessert:
Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen, z.B. für Elektrogeräte oder Autos, beträgt nun zwei Jahre ab Übergabe, bisher waren es nur sechs Monate. Bei unbeweglichen Sachen, z.B. für ein Haus oder eine Zentralheizung, bleibt es bei der dreijährigen Frist.
Bis zu sechs Monate nach dem Kauf oder der Leistung muß jetzt nicht mehr der Käufer, sondern der Verkäufer beweisen, dass er bezüglich vereinbarter, behaupteter oder üblicherweise vorausgesetzter Qualität im Recht ist. Danach liegt die Beweislast wie bisher beim Käufer.
Dabei spielt jetzt auch eine Rolle, was der Konsument aufgrund von Werbung, Prospekten, Handbüchern oder sonstigen Informationen des Herstellers, des Importeurs oder des Verkäufers von einem Produkt oder einer Leistung erwarten durfte.
Nur beim Kauf gebrauchter beweglicher Sachen darf der Verkäufer eine kürzere Gewährleistungsfrist vereinbaren, jedoch nicht kürzer als ein Jahr.
Im Rahmen der Angemessenheit kann sich der Kunde auch aussuchen, ob der Mangel durch eine Preisminderung, eine Reparatur oder einen Austausch behoben werden soll.
Klargestellt wurde auch, dass die Mängelbehebung kostenlos zu erfolgen hat, also einschließlich der Arbeits-, Versand-, Weg- und Materialkosten.
"Gewährleistung" und "Garantie"
Während die Gewährleistung durch das neue Gewährleistungsrecht gesetzlich geregelt ist, handelt es sich bei der so genannten "Garantie" um eine darüber hinaus gehende, freiwillige Zusicherung des Herstellers oder Verkäufers. Die zugesicherten Garantieleistungen dürfen jedoch nicht schlechter sein, als die gesetzlich geregelte Gewährleistung.