So, ich entschuldige mich schonmal vorher - ich wollte eigentlich nicht nochmal auf hennies Aussagen eingehen, damit das hier keine OT-Debatte wird.
Da hier aber einiges durcheinander geworfen wird, will ich ein paar Sachen aus meiner Sicht richtig stellen:
Hennie, das war nicht böse gemeint, nur ging mir das bei meinen letzte Beiträgen so.
Es hat ja keiner in Frage gestellt...
Damit meinte ich, daß bei einer hundertprozentigen Funktionsfähigkeit kein Handlungsbedarf besteht hinsichtlich einer Überprüfung durch Öffnen.
Ich sehe einen enormen Unterschied zwischen der Demontage eines Gerätes und dem Öffnen des Gehäuses.
Furchtbar gewitzt und scharfsinnig zugleich. Warum sollte ich die Kondensatoren zählen?
Danke.
Das war, du hast es erkannt, lediglich eine Übertreibung.
Ich wollte damit auf die unterschiedliche Herangehensweise von dir und mir bzgl. eines Neugeräts und deine Aussage hinweisen.
Wie z.B. bei Industriegeräten üblich eine Formulierung wie:
"öffnen Sie in regelmäßigen Abständen das Gehäuse und reinigen es von innen mit wasser- und ölfreier Pressluft". Steht z.B. bei meinen Schweißgeräten in der BDA.
Dazu müsste „regelmäßig“ genauer definiert sein – ab wann dies bspw. gilt.
Ich weiß es nicht.
Fakt ist, daß die meisten Hersteller Ihre
Garantie nur zulassen, wenn ein Gerät nicht geöffnet wurde.
außer dass ein Hansel was davon schreibt es sei hinterher schwer zu beweisen, dass Geräte nicht durch das Öffnen Schaden genommen haben. Da auch mal als Stichwort die Beweislastumkehr.
Ja aber eben darum geht es – funktioniert das Gerät nicht richtig, ist im Inneren ein Mangel von Werk an, was sich vielleicht erst nach 6 Monaten zeigt, der Verkäufer/Hersteller bestreitet es – muss ich nachweisen, daß ich das nicht verschuldet habe.
Ein vorheriges Öffnen (was dann ja oft an den Schrauben oder einem Siegelbruch etc. erkennbar ist)
erschwert diese Argumentation erheblich.
Innerhalb von den ersten 6 Monaten wäre der Verkäufer in der Nachweispflicht.
Den Link kenne ich - da geht’s aber um gesetzliche Gewährleistung und nicht freiwillige Garantie?
Da spielt sicherlich auch der Zeitpunkt eine Rolle.
Ob das nun auf jeden anderen Fall übertragbar ist, kann ich auch nicht beantworten.
Ich bin kein Jurist.
„Bestreitet der Händler, dass überhaupt ein Mangel vorliegt, kann es mit der Gewährleistung sogar in den ersten sechs Monaten nach Kauf für den Kunden schwierig werden. Wer in diesem Fall die Existenz des Mangels nachweisen muss, ist rechtlich umstritten. Der Rechtsprechung nach muss der Kunde dies beweisen. Es gibt jedoch unter den Juristen auch solche, die hier den Verkäufer in der Pflicht sehen.“
Ich dachte Du handelst als Vollkaufmann, daher verstehe ich auch den Verweis auf das BGB nicht - wäre da nicht im HGB zu schauen? Schließlich ist als Metaller davon auszugehen, dass Du so ein Gerät auch gewerblich nutzt.
Sicher bin ich Vollkaufmann, aber:
"Garantien unterliegen gar keinem Gesetz, diese erfolgen auf freiwilliger Basis, dementsprechend kann der Händler/Verkäufer eigene Bedingungen daran binden (siehe oben).
Das HGB hat , bis auf z.B. die §§ 377 ff., keine eigenen Gewährleistungsregeln, da das HGB nur ein Spezialgesetz zum Generalgesetz BGB ist, also auf dem BGB aufbaut.
Da wo also das HGB keine eigenständigen Regeln hat, gilt dann das BGB. Grundsätzlich gelten also auch für Kaufleute die Gewährleistungsregeln der §§ 434 ff. BGB.
Da unter Kaufleuten, so auch die Maxime des HGB, Geschäftsvorgänge schneller und rechtssicherer, als bei Verbrauchern, abgewickelt werden sollen, ist es anerkannt, daß hier die Gewährleistungszeit auf 1 Jahr begrenzt werden kann (und in der Regel wird)."
Wo kann man denn innerhalb der Garantiezeit Geräte zurückgeben?
Das war natürlich nicht ganz zu Ende geschrieben.
Als Privatmann hat man eine Widerrufsmöglichkeit innerhalb von 14 Tagen, als Gewerbetreibender ist man davon ausgenommen.
Sofern aber was sein sollte, kann man klar das Gerät zurückgeben und Ersatz/Reparatur verlangen.
„Räumt der Hersteller eine Garantie ein, so steht er während der Garantiezeit dafür ein, dass das Gerät funktioniert. Die Frage, ob der Fehler schon von Anfang an vorlag, spielt keine Rolle, so dass der Kunde dies nicht zu beweisen braucht. Die Inanspruchnahme des Herstellers ist grundsätzlich der bequemere Weg.
Da die Garantie vom Hersteller freiwillig eingeräumt wird, sind deren Bedingungen zu beachten. Eine Garantie ist in aller Regel auf Reparatur und Ersatzlieferung begrenzt. Eine Erstattung des Kaufpreises erfolgt zumeist nicht“
Ich möchte mir einfach nicht, wenn innerhalb diesen Jahres etwas sein sollte und ich das Gerät einschicken müsste, ein Theater an Land ziehen, weil ich vorher das Gerät geöffnet habe, mehr nicht.
Das hat auch nichts damit zu tun, daß ich nicht helfen möchte.
Das ist doch nicht so schwer.
Und bitte mal ausnahmsweise nicht löschen, da die Zusammenhänge sonst verloren gehen.
Mehr möchte ich dazu auch gar nicht kommentieren, weil es überhaupt nichts zum Thema beiträgt.
@HAL242: Gewinn sicherlich, ist ja auch nachvollziebar. Aber ich finde 900€ (kostet meine ich diese "Schweißkraft"-Kiste) sind Wucher wenn man ein brauchbares Ladegerät für 100€ bekommt (oder sogar weniger)
Schau mal, was die von Fides kosten, wohl mit Abstand die teuersten.
Telwin hat noch vergleichsweise günstige bzw. liegt mit Greising preislich fast gleichauf.
@HAL: Wenn du dein Gerät nicht öffnen möchtest, ist das doch ok. Hätte mich nur interessiert, in welcher Größenordnung der Trafo dimensioniert ist und ob da noch etwas mehr außer Trafo & Gleichrichter drinsteckt.
Welche Spannung zum Reinigen wurde denn da empfohlen? 24V od. 30V ? Sind da irgendwelche Handhabungshinweise dabei? Ich vermute mal, man taucht die Elektrode mit dem Schwämmchen von Zeit zu Zeit in frisches Elektrolyt...
Ich schau mal, was ich in den Unterlagen entdecke, aber viel werden sie nicht hergeben.
Die Firma des Geräts ist meines Wissens Hersteller und Händler zugleich - das erklärt vielleicht auch tw. den vergleichsweise günstigen Preis.
Ich habe vorher auch lange überlegt, ob ich nicht doch lieber auf eine etablierte Marke setze.