joggi schrieb:
Hallo,
wie gesagt, ich würde es nicht unbedingt mit nem Rasentraktor machen.
Wenn aber doch, dann würde ich einen guten Hydrostaten vorziehen, dann kannst du immerhin hydraulisch bremsen. Zudem wäre ggf auch Allrad interessant je nach Untergrund auf dem du fahren möchtest. Die Allradrasentraktoren sind allerdings auch nicht ganz billig..
Aber grundsätzlich kannst du ja mal beim Hersteller direkt anfragen, Echo zB bietet auf der Website ein Anfrageformular für solche Fragen.
>KLICK<
Grüße
Also,
ich glaub nicht, dass es sinnvoll ist für teures Geld solche Allradmäher für den Privaten Bereich anzuschaffen, nur um noch Hänger zu ziehen.
Dann kann man sich ja gleich solche Kleintraktoren zulegen, wo man noch weiter Möglichkeiten mit dem Dreipunktanbau und Zapfwelle hat. Würde dann auf jeden Fall günstiger bekommen, als so ein Spezialmäher von Echo.
Das Problem ist das selbe, die kleinen Räder bringen einfach zu wenig Bodendruck auf und man kann solche Mäher mit einer Hand anheben!!
Egal ob Hydrostat oder Keilriemenantrieb, ich denke, die Radgeschwindigkeit überträgt sich immer aufs Getriebe, und das kann bei höheren Drehzahlen zu Schlägen oder Schäden im Getriebe führen.
Und ob man dann mit solchen Aufsitzmähern oder Allradmähern auf öffentlichen Wegen mit Hänger tuckern darf, bezüglich Zulassung und Versicherung, sei mal dahin gestellt.
Dann würde ich mir eher einen gebrauchten Iseki, Holder oder Einachser mit Aufsitzkarre- oder Hänger, mit Straßenzulassung holen und geh auf Nummer sicher.
Zudem hab ich dann auch keinen Imensen Benzin Verbrauch, der üblicherweise auf normalen Aufsitzmäher verbaut ist. Und muss nicht mit Vollgas fahren, um meine max. 8-10km/h zu erreichen!
Hab noch einen etwas längeren Text, wo solche Einachs-und Aufsitzmäher- Zulassungsvorschriften erläutert werden.
Interessant zu lesen.
Zulassungsrelevante Vorschriften zum Betrieb einer Einachsigen Arbeits- und Zugmaschine.
Anmerkung: Diese Zeilen sollen einen Überblick auf die rechtliche Einordnung des heutigen Exoten „Einachsschlepper“ im (Deutschen) Straßenverkehr und Zulassungsdschungel geben.
Selbstverständlich kann ich keine Gewähr für die Richtigkeit/Aktualität der Aussagen geben.
1. Verhaltensvorschrift StVO (Straßenverkehrsordnung, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreibt):
Die Einachsige Arbeits- und Zugmaschine (künftig der Einfachheit halber: Hansa) kann zu Fuß an Holmen geführt werden, dann ist sie/er trotz allem als Kraftfahrzeug zu bewerten. Das Linksabbiegen an einer Kreuzung ist wie mit herkömmlichen Kfz. zu vollziehen. (Beachte: Fußgänger mit Handkarre müssen Kreuzung überqueren, dann die Straße überqueren, um so nach links abzubiegen...)
Alle drei möglichen Versionen des Betriebes eines Einachsschleppers unterliegen verschiedenen Zulässigkeitsvoraussetzungen:
- Einmal der Einachsschlepper, der vom Fußgänger an Holmen geführt wird,
- dann der Einachsschlepper, der von einer einspurigen Aufsitzkarre (Sitzachse) aus geführt wird
- und der Einachsschlepper, der von einem einachsigen Anhänger aus geführt wird.
Wird der Hansa mit Anhänger/Aufsitzkarre betrieben, ist er genauso analog eines herkömmlichen Kfz. Im Straßenverkehr zu bewegen.
Auch an Holmen geführt, gehört der Hansa nicht auf den Gehweg.
Wird infolge Dunkelheit oder sonstiger Sichtbehinderung Fahrlicht notwendig (§ 17 StVO), so genügt es, beim zu Fuß geführten Hansa, an der linken Seite eine hell (weiß) nach allen Seiten leuchtende Lampe (Petroleum-Leuchte) zu halten- zu befestigen. Wird ein Anhänger mitgeführt, ist eine fest angebrachte Beleuchtungseinrichtung erforderlich (siehe StVZO-Teil).
2. Zulassungsvorschrift StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung, die den Zustand des Fahrzeuges, sowie der Verkehrsteilnehmer beschreibt):
-§4I Nr. 3: Es ist keine Fahrerlaubnis (Führerschein) erforderlich, wenn der Hansa zu Fuß an Holmen geführt wird. Mit Karre/Anhänger ist ab einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h die alte Kl. 5 erforderlich, nach neuem Recht mindestens Klasse „L“.
-§18 II Nr. 2: Der Hansa ist zulassungsfrei, muss also nicht beim Straßenverkehrsamt angemeldet werden, wenn er für Land- oder Forstwirtschaftliche Zwecke
(künftig: LoF-Zwecke) genutzt wird und nicht schneller als 20 km fahren kann.
Anmerkung: Die LoF-Zwecke müssen nicht gewerblich sein. Das heißt, man muss nicht Gewerbetreibender Land- oder Forstwirt sein. Landwirtschaftliche Tätigkeiten aus Hobby reichen aus. Der direkte Zweck der zu beurteilenden Fahrt allein ist entscheidend. Wird z. B. auf der Karre Kompost transportiert, ist das Gespann zulassungsfrei. Auch die Leerfahrt zur Beladung ist als LoF-Fahrt anzusehen, wenn die Ladung LoF-Zwecken dient. Auch Probefahrten, z. B. nach einer Reparatur oder zur Anregung von Kaufinteresse sind zulässig, auch wenn dabei kein direkter Bezug zur LoF-Nutzung erkennbar ist. Es ist immer auf den hauptsächlichen Nutzungszweck zu achten: Es spricht nichts dagegen, Personen auf der Ladefläche zu transportieren, während man eine Probefahrt unternimmt. Klar muss dann jedoch sein, dass der Hauptzweck der Fahrt nicht die Personenbeförderung, sondern die Probefahrt ist. Grundsätzlich dürfen auf Ladeflächen keine Personen befördert werden. Zur Ladungssicherung dürfen allerdings maximal 8 Personen zusteigen. Ebenso, wenn es beispielsweise darum geht, Feldarbeiter zur Arbeit zu bringen
-§18 II Nr. 3: Wird der Hansa zu Fuß geführt, ist er immer zulassungsfrei.
-§18 II Nr. 6b: Im Betrieb mit Aufsitzkarre/Anhänger ist er bei LoF-Betrieb zulassungsfrei. Siehe auch Abs. III Nr. 5.
-§18 III Nr. 4: Wird der Hansa zu Fuß geführt, so ist keine Betriebserlaubnis (Amtl. Dokument, worin steht, was er wiegt, wie schnell, etc.; dürfte vom Mofa her bekannt sein.) erforderlich. Wird er mit Karre/Anhänger betrieben, so ist eine BE erforderlich. Ursprünglich wurden diese Einachsschlepper seitens des Herstellers mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) ausgeliefert. Der Hersteller verpflichtete sich zur Serienfertigung und kann dann selbst dieses Papier für diese unveränderte Serie ausstellen. Wird es verloren, so kann beim Hersteller ein neues eingefordert werden. Ist er dazu nicht in der Lage (Keine Unterlagen mehr....) oder ist er nicht mehr existent, so kann vom TÜV ein Gutachten erstellt werden. Das Straßenverkehrsamt stellt dann eine Betriebserlaubnis (grün, ähnlich dem bekannten Fahrzeugschein) aus. Hierbei ist es sehr hilfreich, wenn dem TÜV für die Erstellung des Gutachtens eine ABE eines baugleichen Fahrzeuges vorgelegt werden kann (nicht erforderlich, vereinfacht die Sache aber ungemein).
-§18 IV: Wird der Hansa von einer Sitzkarre aus geführt, so ist ebenfalls keine Betriebserlaubnis erforderlich.
Erst bei Betrieb mit einem Anhänger ist eine Betriebserlaubnis vonnöten.
Diese muss allerdings nicht mitgeführt werden, es langt, wenn sie aufbewahrt wird und bei Bedarf zuständigen Personen (in der Regel: Polizeibeamte) ausgehändigt wird. (§ 18 V ).
Wird der Einachsschlepper mit Anhänger betrieben, so ist der Anhänger an der linken Seite in unverwischbarer Schrift zu kennzeichnen. Und zwar ist Vorname, Name und Wohnort des Besitzes anzubringen (§ 18 IV und 64 b ).
-§30a II: An der hinteren Klappe, wenn diese durch Ladung verdeckt ist, auch an der rechten Seite muss das runde 20 km-Schild angebracht sein.
-§ 35h: Keine Verpflichtung zum Mitführen von Verbandsmaterial.
-§ 36: Die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm gilt auch für den Hansa und seine Anhänger. Unter gewissen Umständen ist auch bei Einachsschleppern bis 16 km/h eine Vollgummibereifung zulässig. Die Voraussetzungen dazu sind unglaublich kompliziert, ich spare mir die Erläuterungen dazu.
-§ 36a II Nr. 1und Nr. 6: Die Räder an Karre, wie an Zugmaschine müssen nicht abgedeckt (Kotflügel) sein.
-§ 39: Einachser bis 400 Kg benötigen keinen Rückwärtsgang.
-§ 41: Holder mit Aufsitzkarre benötigt eine Bremse. Wird er an Holmen geführt und ist leichter als 250 KG, benötigt er keine Bremse.
-§ 50: Der Hansa muss mit zwei Scheinwerfern nach vorn ausgerüstet sein, wenn er mit Karre betrieben wird. Die Scheinwerfer dürfen auch an der Vorderseite der Karre befestigt sein.
-§ 51: Es sind am Hansa keine Begrenzungsleuchten (Standlicht) erforderlich, wenn er an Holmen geführt wird, oder mit Karre- die Scheinwerfer (Außenkante der Lichtaustrittsfläche) einen Maximalabstand zum äußeren Umriss von nicht mehr als 400 mm hat.
-§ 52a IV: Es sind keine Rückfahrscheinwerfer erforderlich
-§ 53 IV: Wie bei allen Anhängern müssen die obligatorischen dreieckigen Rückstrahler beidseitig angebracht sein. Bei der einspurigen Aufsitzkarre genügt allerdings ein Rücklicht und ein Rückstrahler (§ 53 VI).
-§ 54: An Holmen geführt, oder mit Aufsitzkarre ist kein Blinker erforderlich, allerdings im Betrieb mit Anhänger. Gem. 53a ist bei vorgeschriebener Blinkanlage auch eine Warnblinkanlage vorgeschrieben. (
Rückstrahler sind auch an der Zugmaschine erforderlich. Sie müssen grundsätzlich, wie alle Beleuchtungseinrichtungen fest angebracht sein. Diese Rückstrahler am Schlepper dürfen nicht die Form haben, wie sie für Anhänger vorgeschrieben sind (Dreieckig).
Ein Bremslicht ist nicht erforderlich.
-§ 55: Nur an Holmen geführt benötigt der Einachser keine Hupe, sonst ist sie vorgeschrieben.
Die Karre muss nicht gebremst sein, wenn: Die Zugmaschine eine ausreichende Bremse hat und die Karre vor 1961 gebaut ist oder wenn jünger die zul. Gesamtmasse der Karre unter 750 Kg liegt. Spiegel sind nicht vorgeschrieben.
3. Strafrechtliche Vorschriften:
Wurde dem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen, so darf der Hansa noch zu Fuß geführt werden, da er so fahrerlaubnisfrei ist. Wurde durch richterlichen Beschluss der Betrieb sämtlicher Kraftfahrzeuge verboten, so gilt das auch für den zu Fuß geführten Holder, es sei denn, er wird ohne eigenen Antrieb geschoben (dann liegt logischerweise kein „Führen eines Kraftfahrzeuges“ vor).
4. Haftpflichtversicherung:
Im Betrieb mit Aufsitzkarre oder Anhänger ist bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h eine Haftpflichtversicherung erforderlich.
Allerdings- und das ist eigentlich eine Ausnahme in unserem komplexen Zulassungswesen- wird die Existenz einer Versicherung nicht überprüft. Es gibt keinerlei Vorschriften, die z. B. das Aushändigen und/oder Mitführen einer Versicherungsbestätigung beschreiben.
4. Allgemeines:
1. Natürlich gelten diese Bestimmungen nur im öffentlichen Straßenverkehr.
Beachte: Die öffentlichen Verkehrsflächen sind immer „öffentlicher Verkehrsraum“ die Privatflächen, die vom Straßenverkehr tatsächlich genutzt werden sind nur dann „öffentlicher Verkehrsraum“, wenn eine unbestimmbare Personengruppe die Verkehrsfläche nutzt. Beispiel: Landwirt X. hat eine lange Hofzufahrt, die er für Probefahrten mit seinem nicht zugelassenen Traktor nutzt.
Die Zufahrt wird von einer bestimmbaren Personengruppe genutzt (Familie, Postbote, Verwandtschaft, Nachbarn). Folge: Kein öffentl. Verkehrsraum.
Landwirt Y dagegen hat bei gleicher Wohnsituation noch dazu einen Hofladen und verkauft an eine unbestimmbare Personengruppe landw. Erzeugnisse. Hier ist dieselbe Zufahrt als öffentl. Verkehrsraum zu bewerten. Dieser Grenzfall beschreibt die Problematik meiner Ansicht nach zutreffend.
2. Ist die Aufsitzkarre vor 1961 hergestellt, so entfällt die ansonsten fällige Typprüfung, bei der hauptsächlich gewährleistet wird, dass ein gewisser technischer Standart im Gerätebau gewahrt ist. Die Typprüfung ist erkennbar am Typenschild mit Prüfzeichen, Betriebserlaubnis (BE, wie beim Mofa, siehe oben) und Rahmennummer. Ein „alter“ Anhänger darf auch grundlegend restauriert werden, dies erfordert keine nachträgliche Typprüfung. Erfahrungsgemäß wird bei einer korrekten Typprüfung das Material so getestet, das es zu Bruch geht. Es wird klar, wie teuer eine solche Prüfung ist. Oftmals machen einige Ingenieure von ihrem Ermessen gebrauch und formulieren: „Gebrauchsfähigkeit in etwa nachgewiesen“. Hier wird dann deutlich, dass fünfe gerade gelassen wurden und ohne dieses aufwendige Prüfverfahren irgendwas eingetragen wurde.
Alle Angaben ohne Gewähr
STVZO § 18
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§18 Zulassungspflichtigkeit
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Schleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,
b) Stapler,
2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
4. a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen),
b) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3,
4a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3),
4b. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 cm3 oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen,
5. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite),
6. folgende Arten von Anhängern:
a. Anhänger in land- oder fortswirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;
b. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);
c. Anhänger hinter Straßenwalzen;
d. Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
e. Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
f. Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;
g. eisenbereifte Möbelwagen;
h. einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
i. Anhänger für Feuerlöschzwecke;
j. (aufgehoben)
k. (aufgehoben)
l. Arbeitsmaschinen;
m. Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;
n. Anhänger, die als Verladerampen dienen;
o. fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
p. einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen.
(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind
1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt,
2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind,
3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist,
4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b).
(4) Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen
1. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Stapler und einfachen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
2. Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe l und m - ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, - und
3. Leichtkrafträder
müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtliches Kennzeichen führen. Zweirädrige oder dreirädrige Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und motorisierte Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt, nach § 29e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64b entsprechend.
(4a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend anzuwenden. Auf amtliche Kennzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und von motorisierten Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden.
(5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder
a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder
2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;
bei den Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein anstelle des Nachweises nach Satz 1 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art führt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder
2. die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors sowie darüber, daß der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt haben, daß der Motor dem genehmigten Typ entspricht. In allen Fällen muß auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsbehörde vermerkt sein.
(7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.