Na schön,
jetzt habe ich 'mal etwas herumtelefoniert und kann folgende Aussagen wiedergeben:
Der Betreiber der kraftbetätigten Toranlage haftet dafür, dass von der Toranlage keine Gefahr für Leib und Leben ausgeht. Als Laie kann man sich diesebzüglich nur absichern, wenn man einen sachkundigen Errichter beauftragt. Nach einer Gefährdungsanalyse legt dieser fest, ob eine Warnleuchte oder dgl. notwendig ist. Eine allgemeine Norm, die exakt definiert, wann eine Warneuchte notwendig ist und wann nicht, existiert offenbar nicht .
Vielmehr hat der Hersteller bzw. der Inverkehrbringer der Toranlage eine EU-Konformitätserklärung zu erstellen, aus welcher hervorgeht, welche Sicherheitseinrichtungen notwendig sind. Da aber natürlich der Hersteller des Antriebes nicht wissen kann, wo sein Antrieb letztendlich eingebaut wird, schreiben einige Hersteller pauschal eine Warnleuchte vor, die Entscheidung, von der Herstellervorschrift abzuweichen, bleibt beim sachkundigen Errichter, der für diese Entscheidung dann auch haftet.
Wenn ein Laie einen Antrieb nachrüstet, dann ist er damit Hersteller dieser kraftbetätigten Toranlage und muss die notwendigen Analysen selbst machen. Übrigens wird bei den bestehenden Vorschriften kein Unterschied zwischen Roll-, Schiebe- oder Schwingtoren gemacht, d.h. auch z.B. Garagentorantriebe fallen unter die Richtlinien (siehe dazu Vorschriften BGR 232 (früher ZH 1/494), UNI 8612 und DIN EN 12445 / 12453 und vor allem die Tor-Produktnorm EN 13 241-1).
Dies mal grob als Information...
In wieweit es da in Österreich nationales Recht gibt, welches vom Europarecht abweicht bzw. Selbiges verschärft, ist mir nicht bekannt.
Als "Faustformel" wurde mir genannt: Tore im Privatbereich, die vollautomatisch laufen und ausserhalb umfriedeter Flurstücke betrieben werden, brauchen eine Warnleuchte, Tore mit Totmannsteuerung (d.h. der Gefahrebereich wird während der Torbewegung permanent durch den Betätiger überwacht) brauchen keine Warnleuchte.
Gewerblich genutzte Tore brauchen immer eine Warnleuchte, es sei denn der Hersteller der Toranlage bestätigt, dass die Nutzung einer Warnleuchte entfallen kann (z.B. bei lückenlos überwachtem Gefahrenbereich, Video reicht i.d.R. nicht).
Die Warnleuchte enthebt den Betrieber des Tores allerdings nicht von seiner Sorgfaltspflicht, d.h. wenn nicht sichergestellt ist, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhält, darf das Tor nicht automatisch anlaufen, Haupt- und Nebenschliesskanten müssen überwacht werden, sonstige Quetsch- und Scherstellen müssen abgedeckt bzw. überwacht werden, Reversierbetrieb beim Auftreffen auf Hindernisse etc.
Gruß aus Nürnberg,
Ly