B
Brandmeister
Guest
Wenn die Herren Juristen jetzt nicht falsch interpretiere, wäre ein abgeschlossener Werkzeugkasten in Ordnung.
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§42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z.B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.
So einfach ist das nicht. Nur weil das Victorinox Rescue auch einen Gurtschneider und Scheibendorn hat, kann man nicht einfach ein "berechtigtes Interesse" vorgeben.Brandmeister schrieb:Allerdings habe ich ein Einhandmesser mit integriertem Gurtschneider und Scheibenzertrümmerer, womit ich wohl ein berechtigtes Interesse zum Führen anführen könnte.
Dirk schrieb:So einfach ist das nicht. Nur weil das Victorinox Rescue auch einen Gurtschneider und Scheibendorn hat, kann man nicht einfach ein "berechtigtes Interesse" vorgeben.
Ja, eben.Brandmeister schrieb:Nothämmer gibt es ja auch mit integriertem Gurtschneider
Es gibt ein OLG-Urteil dazu: "... kein „allgemein anerkannter Zweck“ i. S. d. § 42 a Abs.3 WaffG."Brandmeister schrieb:... Allerdings habe ich ein Einhandmesser mit integriertem Gurtschneider und Scheibenzertrümmerer, womit ich wohl ein berechtigtes Interesse zum Führen anführen könnte.