Anhängelast Rasentraktor

Diskutiere Anhängelast Rasentraktor im Forum Gartengeräte im Bereich Werkzeuge & Maschinen - Moin Gemeinde erstmal die besten Wünsche für 2010 für euch alle. Nun zu meiner Frage Ich bin auf der Suche nach einem Rasentraktor den ich...
MTD 11/81 schrieb:
Hallo

ich denke das sollte kein problem sein, die Strecke ist ja nicht weit, und wenn der Mäher ein Schaltgetriebe hat kleineren Gang (läuft doch beastimmt eh alles über Keilriemen wie bei meinem MTD) und den berg runter, würde es einfach mal ausprobieren, das sollte doch mit so ziemlich jedem Rasentrac machbar sein.

Gehe ich richtig in der Annahme das ein 1/2 Ster nen halben Raummeter entspricht?

Also, wenn ich das schon wieder höre :roll:

Ich hab doch geschrieben:
"Aber eines must du bei Handschaltung, meiner mit 5Vor und 1Rückwärtsgang, beachten.
Du kannst nicht mit vollem Hänger den Berg ab sowie von einer großen Geschwindigkeit mit dem Getriebe bremsen!
Wenn du im Leerlauf rollen lässt und willst einkuppeln bevor du abgebremst hast, dann haut es dir den Getriebekeil ab, bzw. kann noch mehr kaputt gehen.
Also, immer schön abbremsen, bzw. nicht im Leerlauf rollen lassen bei Handschaltung. "

Nochmal:
Die Trecker haben nur auf einer Seite eine Bremsscheibe, die so etwa den Durchmesser hat von max. 8cm!!! Du willst mir doch nicht klar machen, dass es kein Problem sei, sagen wir mal mit ca. 400kg voll beladen, den Berg abzubremsen!! Zumal man den großteil der Strecke auf der Fußbremse bleiben sollte, um die Geschwindigkeit beizuhalten.
Man, die Dinger werden dir verglühen :!:
Man schaft es einfach nicht so runterzubremsen um in den nächst kleineren Gang zu schalten, eher machst du das Getriebe kaputt und der Keilriemen rutscht und wird pfeifend abdanken!
Außerdem, überleg mal welche Druck, Zug und Schubkräfte von hinten kommen(mit beladenem Hänger).
Dir wird es die Hinterachse wegdrücken, weil die Trecker sowieso nichts wiegen und keinen Bodendruck ausüben können.
Und das Getriebe bekommt Schläge und überhöhte Drehzahlen von den Rädern ab. Es ist nicht wirklich eine Kupplung die trennt, sondern nur eine, wo den Keilriemen von der Motorscheibe zur Getriebescheibe auf Spannung hält. Die Getriebewelle läuft immer mit, auch bei höheren Radumdrehungen


Sprich, mein Getriebe hat es damals nicht lange mitgemacht, wie geschrieben, ich musste zweimal solche Antriebskeile im Getriebe austauschen! Im schlechtesten Fall bekommt man Ersatzteile gar nicht mehr!

Ich rate jedem davon ab, der vorhat solche schwere Transportaufgaben mit kleinen Aufsitzmähern zu erledigen.
Ich spreche aus Erfahrung, und Erfahrung macht klug.

Man gefährdet sich, andere unschuldige(wenn es hart auf hart kommt), die Maschine und zuletzt die Ladung.

Kauft euch echt solche Einachser mit Hänger(Holder, Agria), die auch zulassungsfähig sind, oder investiert in Kleinschlepper wie Iseki, Kubota oder wie die alle heißen.

Hier ist noch eine kleine Umrechnungstabelle für Holzmengen.
3134_umrechner_1.jpg


Und hier ist noch ein langer Text für die Führerscheinregelungen in der Landwirtschaft:

Verkehrsrechtliche Details im Umgang mit Nutzfahrzeugen
Wann ist ein Transport nicht mehr rein land- bzw. forstwirtschaftlich, sondern gewerblich?
Bei Verstößen, die die Polizei feststellt, erwarten einen nicht nur eine Geldstrafe, sondern auch
weittragende Konsequenzen wie die Aufhebung der Steuerbefreiung für Landwirtschaftlich genutze Fahrzeuge. Auch der Führerschein ist nicht für Fahrten aller Art gültig. Welche Fußangeln man möglichst umgehen sollte, lesen Sie hier.
Solange Traktoren und Anhänger nur für land- und fortwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, wird für sie keine Kfz-Steuer erhoben. Diese steuerbefreiten Fahrzeuge erhalten ein grünes Kennzeichen. In der Kfz-Haftpflicht müssen sie auf jeden Fall versichert sein. Bei einer Zweckentfremdung, d.h. wenn ein Transport gewerblichen Charakter hat, entfällt jedoch dieser Versicherungsschutz. Es müssen Kfz-Steuer und etliche andere Abgaben entrichtet werden, was an anderer Stelle noch im Detail beschrieben wird.

Solange Zugmaschine und Anhänger nur für den Ernteeinsatz oder für den Transport von Sand und anderen Baumaterialien für den eigenen Betrieb eingesetzt werden, ist das in Ordnung. Auch Holz für den Eigenverbrauch oder solches, das an einen Kunden verkauft wird und frei Haus geliefert werden soll, kann im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung transportiert werden.
Es ist allerdings nicht erlaubt, für den Nachbarn Baumaterialien oder Holz zu transportieren. Der Nachbar kann jedoch im Rahmen des Nachbarschaftsrechts Traktoren und Anhänger zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken ausleihen. Auch als Mitglied eines Maschinenrings bleibt alles legal.

Außerdem gibt es einige Ausnahmen für den Transport von Personen auf Anhängern, wenn diese damit aufs Feld gebracht oder abgeholt werden müssen. Auch bei der Jagd oder bei Festumzügen, z.B. zum Erntedankfest oder beim Karnevalsumzug, dürfen Personen auf landwirtschaftlichen Anhängern transportiert werden. Wenn die Personen bereits auf dem Weg zu einer sog. Brauchtumsveranstaltung mitfahren sollen, darf der Anhänger mit maximal 25 km/h gezogen werden und muss Sitzplätze haben. Während der Veranstaltung gilt 6 km/h Höchstgeschwindigkeit. Zu beachten wäre noch, dass der Fahrer des Traktors mindestens 18 Jahre sein muss und mindestens einen Führerschein mit Klasse L
(für landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen bis 25 km/h oder Traktoren bis 32 km/h) bzw. mit Klasse B
(frühere Klasse 3 für Autos) hat. Einen Personenbeförderungsschein benötigt er nicht. Außerdem sollte man zuvor überprüfen, ob die Kfz-Versicherung des Traktors solche Fahrten mit abdeckt. „Spaßfahrten“,
z.B. für die Abschlussklasse der örtlichen Schule oder für eine Geburtstagsrunde sind leider nicht zulässig.
Wie sieht der Sachverhalt bei einer Planwagenfahrt aus? Ein Planwagen mit seinen Aufbauten ist zulassungspflichtig und muss ein eigenes amtliches Kennzeichen haben. Dadurch wird er auch steuer- und versicherungspflichtig. Eine Planwagenfahrt mit einem Traktor ist reines Freizeitvergnügen.

Die Mehrheit der landwirtschaftlichen Anhänger ist nur bis 25 km/h Geschwindigkeit zugelassen. Wer mit einem modernen Traktor unterwegs ist, muss unbedingt darauf achten, wie schnell der Anhänger laufen darf. Wird ein 25-km/h-Anhänger schneller gezogen, verliert er seine Zulassungsfreiheit.
Wenn die Zugmaschine schneller als 32 km/h fahren kann, muss der Anhänger mit einem 25-km/h-Schild versehen werden.

Vorsicht ist beim Transport von Silomais an gewerbliche Biogasanlagen geboten. Wenn der Biogasanlagenbetreiber den Silomais frei Feld gekauft hat und nun für den Transport zur Anlage ein Landwirt oder Lohnunternehmer beauftragt wird, so ist dieser Transport gewerblich! Damit sind Zugmaschine und Anhänger nicht mehr steuerfrei und die Dieselrückvergütung wird auch nicht gewährt! Außerdem entfallen höhere Beiträge auf die Kfz-Haftpflicht und Betriebshaftpflicht. Hinzu kommt noch, dass ein Lkw-Führerschein (Klasse C/CE) erforderlicht ist und der Fahrer älter als 21 Jahre sein muss. – All’ diese Klippen lassen sich umschiffen, denn es gibt für den Landwirt eine kostenneutrale Lösung, indem er den Silomais frei Biogasanlage verkauft und selber die Silierkette beauftragt und entlohnt. Als Mitglied eines Maschinenrings kann er ebenfalls mitarbeiten.

Wer noch einen alten Papierführerschein mit der Klasse 2, z.B. aus der Bundeswehrzeit hat, muss darauf achten, dass die Berechtigung zum Lkw fahren bei diesem Dokument mit der Vollendung des 50sten Lebensjahres automatisch erlischt. Also sollte man den alten Führerschein rechtzeitig gegen das handliche Scheckkartenformat umtauschen. Dann ist zu beachten, dass man alle fünf Jahre zum Hausarzt und zum Augenarzt zwecks Überprüfung des Gesundheitszustandes muss.

Mit der neuen EU-Führerscheinordnung wurde auch die Klasse T eingeführt. Sie berechtigt zum Fahren von Traktoren und Erntemaschinen, die schneller als 32 km/h laufen. Wer noch vor 1999 den Pkw-Führerschein Klasse 3 gemacht hat, kann sein Papierdokument ins neue Scheckkartenformat umtauschen. Wer nachweisen kann, dass er regelmäßig landwirtschaftliche Maschinen fährt, erhält auch die Klasse T zusätzlich zur Klasse B. Damit darf man landwirtschaftliche Gespanne bis 60 km/h und 40 t fahren.
Die Klasse T kann man bereits mit 16 Jahren machen, dann gilt jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h bis man den Pkw-Führerschein mit 18 Jahren besitzt. Ein Traktor, der 50 km/h Höchstgeschwindigkeit hat, darf bis dahin leider nicht gefahren werden, selbst wenn man nur 40 km/h führe.

Falls die Polizei bei einer Kontrolle Beanstandungen hat, weil die Zulassungspflicht oder die Versicherungspflicht verletzt worden sind, hat dies immer Folgen. Wenn nicht die richtige Führerscheinklasse für einen Transport vorliegt, ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Das ist eine anzeigepflichtige Straftat und eine Weiterfahrt ist verboten.
 
ich kann auch aus erfahrung sagen das ein rasentraktor eben ein rasentraktor ist !
diese geräte sind in keinster weise dafür gebaut solche lastebn zu bewältigen und mit 400 kg ist das ja schon bald lebensmüde finde ich

angenommen es reißt wirklich der keilriemen oder die bremsen versagen was wirklich nicht ausgeschlossen werden kann :idea: :?: :!:
dann möchte ich nicht mit 200 kg im nacken den berg runter rauschen ne danke,,,
da investiere ich lieber in ein kleintraktor oder 1 achser .
sollte das nicht gehen fühle ich mich mit ner schubkarre immer noch sicherer :D

ich habe das 1 mal ausprobiert und nie wieder jetzt mit dem kubota ist das alles kein problem mehr und gewährleistet sicheres arbeiten.

mfg Dodo
 
Hallo,

wie gesagt, ich würde es nicht unbedingt mit nem Rasentraktor machen.
Wenn aber doch, dann würde ich einen guten Hydrostaten vorziehen, dann kannst du immerhin hydraulisch bremsen. Zudem wäre ggf auch Allrad interessant je nach Untergrund auf dem du fahren möchtest. Die Allradrasentraktoren sind allerdings auch nicht ganz billig..
Aber grundsätzlich kannst du ja mal beim Hersteller direkt anfragen, Echo zB bietet auf der Website ein Anfrageformular für solche Fragen. >KLICK<

Grüße
 
joggi schrieb:
Hallo,

wie gesagt, ich würde es nicht unbedingt mit nem Rasentraktor machen.
Wenn aber doch, dann würde ich einen guten Hydrostaten vorziehen, dann kannst du immerhin hydraulisch bremsen. Zudem wäre ggf auch Allrad interessant je nach Untergrund auf dem du fahren möchtest. Die Allradrasentraktoren sind allerdings auch nicht ganz billig..
Aber grundsätzlich kannst du ja mal beim Hersteller direkt anfragen, Echo zB bietet auf der Website ein Anfrageformular für solche Fragen. >KLICK<

Grüße

Also,
ich glaub nicht, dass es sinnvoll ist für teures Geld solche Allradmäher für den Privaten Bereich anzuschaffen, nur um noch Hänger zu ziehen.
Dann kann man sich ja gleich solche Kleintraktoren zulegen, wo man noch weiter Möglichkeiten mit dem Dreipunktanbau und Zapfwelle hat. Würde dann auf jeden Fall günstiger bekommen, als so ein Spezialmäher von Echo.

Das Problem ist das selbe, die kleinen Räder bringen einfach zu wenig Bodendruck auf und man kann solche Mäher mit einer Hand anheben!!

Egal ob Hydrostat oder Keilriemenantrieb, ich denke, die Radgeschwindigkeit überträgt sich immer aufs Getriebe, und das kann bei höheren Drehzahlen zu Schlägen oder Schäden im Getriebe führen.

Und ob man dann mit solchen Aufsitzmähern oder Allradmähern auf öffentlichen Wegen mit Hänger tuckern darf, bezüglich Zulassung und Versicherung, sei mal dahin gestellt.
Dann würde ich mir eher einen gebrauchten Iseki, Holder oder Einachser mit Aufsitzkarre- oder Hänger, mit Straßenzulassung holen und geh auf Nummer sicher.

Zudem hab ich dann auch keinen Imensen Benzin Verbrauch, der üblicherweise auf normalen Aufsitzmäher verbaut ist. Und muss nicht mit Vollgas fahren, um meine max. 8-10km/h zu erreichen!



Hab noch einen etwas längeren Text, wo solche Einachs-und Aufsitzmäher- Zulassungsvorschriften erläutert werden.
Interessant zu lesen.

Zulassungsrelevante Vorschriften zum Betrieb einer Einachsigen Arbeits- und Zugmaschine.


Anmerkung: Diese Zeilen sollen einen Überblick auf die rechtliche Einordnung des heutigen Exoten „Einachsschlepper“ im (Deutschen) Straßenverkehr und Zulassungsdschungel geben.
Selbstverständlich kann ich keine Gewähr für die Richtigkeit/Aktualität der Aussagen geben.


1. Verhaltensvorschrift StVO (Straßenverkehrsordnung, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreibt):

Die Einachsige Arbeits- und Zugmaschine (künftig der Einfachheit halber: Hansa) kann zu Fuß an Holmen geführt werden, dann ist sie/er trotz allem als Kraftfahrzeug zu bewerten. Das Linksabbiegen an einer Kreuzung ist wie mit herkömmlichen Kfz. zu vollziehen. (Beachte: Fußgänger mit Handkarre müssen Kreuzung überqueren, dann die Straße überqueren, um so nach links abzubiegen...)
Alle drei möglichen Versionen des Betriebes eines Einachsschleppers unterliegen verschiedenen Zulässigkeitsvoraussetzungen:
- Einmal der Einachsschlepper, der vom Fußgänger an Holmen geführt wird,
- dann der Einachsschlepper, der von einer einspurigen Aufsitzkarre (Sitzachse) aus geführt wird
- und der Einachsschlepper, der von einem einachsigen Anhänger aus geführt wird.

Wird der Hansa mit Anhänger/Aufsitzkarre betrieben, ist er genauso analog eines herkömmlichen Kfz. Im Straßenverkehr zu bewegen.
Auch an Holmen geführt, gehört der Hansa nicht auf den Gehweg.
Wird infolge Dunkelheit oder sonstiger Sichtbehinderung Fahrlicht notwendig (§ 17 StVO), so genügt es, beim zu Fuß geführten Hansa, an der linken Seite eine hell (weiß) nach allen Seiten leuchtende Lampe (Petroleum-Leuchte) zu halten- zu befestigen. Wird ein Anhänger mitgeführt, ist eine fest angebrachte Beleuchtungseinrichtung erforderlich (siehe StVZO-Teil).

2. Zulassungsvorschrift StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung, die den Zustand des Fahrzeuges, sowie der Verkehrsteilnehmer beschreibt):

-§4I Nr. 3: Es ist keine Fahrerlaubnis (Führerschein) erforderlich, wenn der Hansa zu Fuß an Holmen geführt wird. Mit Karre/Anhänger ist ab einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h die alte Kl. 5 erforderlich, nach neuem Recht mindestens Klasse „L“.

-§18 II Nr. 2: Der Hansa ist zulassungsfrei, muss also nicht beim Straßenverkehrsamt angemeldet werden, wenn er für Land- oder Forstwirtschaftliche Zwecke
(künftig: LoF-Zwecke) genutzt wird und nicht schneller als 20 km fahren kann.
Anmerkung: Die LoF-Zwecke müssen nicht gewerblich sein. Das heißt, man muss nicht Gewerbetreibender Land- oder Forstwirt sein. Landwirtschaftliche Tätigkeiten aus Hobby reichen aus. Der direkte Zweck der zu beurteilenden Fahrt allein ist entscheidend. Wird z. B. auf der Karre Kompost transportiert, ist das Gespann zulassungsfrei. Auch die Leerfahrt zur Beladung ist als LoF-Fahrt anzusehen, wenn die Ladung LoF-Zwecken dient. Auch Probefahrten, z. B. nach einer Reparatur oder zur Anregung von Kaufinteresse sind zulässig, auch wenn dabei kein direkter Bezug zur LoF-Nutzung erkennbar ist. Es ist immer auf den hauptsächlichen Nutzungszweck zu achten: Es spricht nichts dagegen, Personen auf der Ladefläche zu transportieren, während man eine Probefahrt unternimmt. Klar muss dann jedoch sein, dass der Hauptzweck der Fahrt nicht die Personenbeförderung, sondern die Probefahrt ist. Grundsätzlich dürfen auf Ladeflächen keine Personen befördert werden. Zur Ladungssicherung dürfen allerdings maximal 8 Personen zusteigen. Ebenso, wenn es beispielsweise darum geht, Feldarbeiter zur Arbeit zu bringen
-§18 II Nr. 3: Wird der Hansa zu Fuß geführt, ist er immer zulassungsfrei.
-§18 II Nr. 6b: Im Betrieb mit Aufsitzkarre/Anhänger ist er bei LoF-Betrieb zulassungsfrei. Siehe auch Abs. III Nr. 5.
-§18 III Nr. 4: Wird der Hansa zu Fuß geführt, so ist keine Betriebserlaubnis (Amtl. Dokument, worin steht, was er wiegt, wie schnell, etc.; dürfte vom Mofa her bekannt sein.) erforderlich. Wird er mit Karre/Anhänger betrieben, so ist eine BE erforderlich. Ursprünglich wurden diese Einachsschlepper seitens des Herstellers mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) ausgeliefert. Der Hersteller verpflichtete sich zur Serienfertigung und kann dann selbst dieses Papier für diese unveränderte Serie ausstellen. Wird es verloren, so kann beim Hersteller ein neues eingefordert werden. Ist er dazu nicht in der Lage (Keine Unterlagen mehr....) oder ist er nicht mehr existent, so kann vom TÜV ein Gutachten erstellt werden. Das Straßenverkehrsamt stellt dann eine Betriebserlaubnis (grün, ähnlich dem bekannten Fahrzeugschein) aus. Hierbei ist es sehr hilfreich, wenn dem TÜV für die Erstellung des Gutachtens eine ABE eines baugleichen Fahrzeuges vorgelegt werden kann (nicht erforderlich, vereinfacht die Sache aber ungemein).
-§18 IV: Wird der Hansa von einer Sitzkarre aus geführt, so ist ebenfalls keine Betriebserlaubnis erforderlich.
Erst bei Betrieb mit einem Anhänger ist eine Betriebserlaubnis vonnöten.
Diese muss allerdings nicht mitgeführt werden, es langt, wenn sie aufbewahrt wird und bei Bedarf zuständigen Personen (in der Regel: Polizeibeamte) ausgehändigt wird. (§ 18 V ).
Wird der Einachsschlepper mit Anhänger betrieben, so ist der Anhänger an der linken Seite in unverwischbarer Schrift zu kennzeichnen. Und zwar ist Vorname, Name und Wohnort des Besitzes anzubringen (§ 18 IV und 64 b ).
-§30a II: An der hinteren Klappe, wenn diese durch Ladung verdeckt ist, auch an der rechten Seite muss das runde 20 km-Schild angebracht sein.
-§ 35h: Keine Verpflichtung zum Mitführen von Verbandsmaterial.
-§ 36: Die Mindestprofiltiefe von 1,6 mm gilt auch für den Hansa und seine Anhänger. Unter gewissen Umständen ist auch bei Einachsschleppern bis 16 km/h eine Vollgummibereifung zulässig. Die Voraussetzungen dazu sind unglaublich kompliziert, ich spare mir die Erläuterungen dazu.

-§ 36a II Nr. 1und Nr. 6: Die Räder an Karre, wie an Zugmaschine müssen nicht abgedeckt (Kotflügel) sein.
-§ 39: Einachser bis 400 Kg benötigen keinen Rückwärtsgang.
-§ 41: Holder mit Aufsitzkarre benötigt eine Bremse. Wird er an Holmen geführt und ist leichter als 250 KG, benötigt er keine Bremse.
-§ 50: Der Hansa muss mit zwei Scheinwerfern nach vorn ausgerüstet sein, wenn er mit Karre betrieben wird. Die Scheinwerfer dürfen auch an der Vorderseite der Karre befestigt sein.
-§ 51: Es sind am Hansa keine Begrenzungsleuchten (Standlicht) erforderlich, wenn er an Holmen geführt wird, oder mit Karre- die Scheinwerfer (Außenkante der Lichtaustrittsfläche) einen Maximalabstand zum äußeren Umriss von nicht mehr als 400 mm hat.
-§ 52a IV: Es sind keine Rückfahrscheinwerfer erforderlich
-§ 53 IV: Wie bei allen Anhängern müssen die obligatorischen dreieckigen Rückstrahler beidseitig angebracht sein. Bei der einspurigen Aufsitzkarre genügt allerdings ein Rücklicht und ein Rückstrahler (§ 53 VI).
-§ 54: An Holmen geführt, oder mit Aufsitzkarre ist kein Blinker erforderlich, allerdings im Betrieb mit Anhänger. Gem. 53a ist bei vorgeschriebener Blinkanlage auch eine Warnblinkanlage vorgeschrieben. (
Rückstrahler sind auch an der Zugmaschine erforderlich. Sie müssen grundsätzlich, wie alle Beleuchtungseinrichtungen fest angebracht sein. Diese Rückstrahler am Schlepper dürfen nicht die Form haben, wie sie für Anhänger vorgeschrieben sind (Dreieckig).
Ein Bremslicht ist nicht erforderlich.
-§ 55: Nur an Holmen geführt benötigt der Einachser keine Hupe, sonst ist sie vorgeschrieben.
Die Karre muss nicht gebremst sein, wenn: Die Zugmaschine eine ausreichende Bremse hat und die Karre vor 1961 gebaut ist oder wenn jünger die zul. Gesamtmasse der Karre unter 750 Kg liegt. Spiegel sind nicht vorgeschrieben.

3. Strafrechtliche Vorschriften:
Wurde dem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen, so darf der Hansa noch zu Fuß geführt werden, da er so fahrerlaubnisfrei ist. Wurde durch richterlichen Beschluss der Betrieb sämtlicher Kraftfahrzeuge verboten, so gilt das auch für den zu Fuß geführten Holder, es sei denn, er wird ohne eigenen Antrieb geschoben (dann liegt logischerweise kein „Führen eines Kraftfahrzeuges“ vor).

4. Haftpflichtversicherung:
Im Betrieb mit Aufsitzkarre oder Anhänger ist bei einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h eine Haftpflichtversicherung erforderlich.
Allerdings- und das ist eigentlich eine Ausnahme in unserem komplexen Zulassungswesen- wird die Existenz einer Versicherung nicht überprüft. Es gibt keinerlei Vorschriften, die z. B. das Aushändigen und/oder Mitführen einer Versicherungsbestätigung beschreiben.


4. Allgemeines:
1. Natürlich gelten diese Bestimmungen nur im öffentlichen Straßenverkehr.
Beachte: Die öffentlichen Verkehrsflächen sind immer „öffentlicher Verkehrsraum“ die Privatflächen, die vom Straßenverkehr tatsächlich genutzt werden sind nur dann „öffentlicher Verkehrsraum“, wenn eine unbestimmbare Personengruppe die Verkehrsfläche nutzt. Beispiel: Landwirt X. hat eine lange Hofzufahrt, die er für Probefahrten mit seinem nicht zugelassenen Traktor nutzt.
Die Zufahrt wird von einer bestimmbaren Personengruppe genutzt (Familie, Postbote, Verwandtschaft, Nachbarn). Folge: Kein öffentl. Verkehrsraum.
Landwirt Y dagegen hat bei gleicher Wohnsituation noch dazu einen Hofladen und verkauft an eine unbestimmbare Personengruppe landw. Erzeugnisse. Hier ist dieselbe Zufahrt als öffentl. Verkehrsraum zu bewerten. Dieser Grenzfall beschreibt die Problematik meiner Ansicht nach zutreffend.
2. Ist die Aufsitzkarre vor 1961 hergestellt, so entfällt die ansonsten fällige Typprüfung, bei der hauptsächlich gewährleistet wird, dass ein gewisser technischer Standart im Gerätebau gewahrt ist. Die Typprüfung ist erkennbar am Typenschild mit Prüfzeichen, Betriebserlaubnis (BE, wie beim Mofa, siehe oben) und Rahmennummer. Ein „alter“ Anhänger darf auch grundlegend restauriert werden, dies erfordert keine nachträgliche Typprüfung. Erfahrungsgemäß wird bei einer korrekten Typprüfung das Material so getestet, das es zu Bruch geht. Es wird klar, wie teuer eine solche Prüfung ist. Oftmals machen einige Ingenieure von ihrem Ermessen gebrauch und formulieren: „Gebrauchsfähigkeit in etwa nachgewiesen“. Hier wird dann deutlich, dass fünfe gerade gelassen wurden und ohne dieses aufwendige Prüfverfahren irgendwas eingetragen wurde.

Alle Angaben ohne Gewähr


STVZO § 18

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge
II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§18 Zulassungspflichtigkeit
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Schleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,
b) Stapler,
2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
4. a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen),
b) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3,
4a. Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3),

4b. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 cm3 oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen,
5. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite),
6. folgende Arten von Anhängern:
a. Anhänger in land- oder fortswirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;
b. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);
c. Anhänger hinter Straßenwalzen;
d. Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
e. Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
f. Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;
g. eisenbereifte Möbelwagen;
h. einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
i. Anhänger für Feuerlöschzwecke;
j. (aufgehoben)
k. (aufgehoben)
l. Arbeitsmaschinen;
m. Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;
n. Anhänger, die als Verladerampen dienen;
o. fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
p. einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen.
(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind
1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt,
2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind,
3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist,
4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b).
(4) Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen
1. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Stapler und einfachen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
2. Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe l und m - ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, - und
3. Leichtkrafträder
müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtliches Kennzeichen führen. Zweirädrige oder dreirädrige Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und motorisierte Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt, nach § 29e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64b entsprechend.
(4a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend anzuwenden. Auf amtliche Kennzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor, von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und von motorisierten Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden.
(5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder
a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder
2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;
bei den Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein anstelle des Nachweises nach Satz 1 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art führt, muß bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen
1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder
2. die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors sowie darüber, daß der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt haben, daß der Motor dem genehmigten Typ entspricht. In allen Fällen muß auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsbehörde vermerkt sein.
(7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.
 
Hallo

da habe ich ja eine rege Diskussion in Gang gesetzt.
Danke für die einleuchtenden Tatsachen

Fazit für mich:

Wenn der Rasentraktor heil bleiben soll, dann sollte ich mir
einen kleinen Schlepper anschaffen.

Werd mich auf die Suche machen

Danke nochmals an Euch

Gruss aus MCPomm
 
Es braucht ja kein Kleintraktor/kleiner Ackerschlepper zu sein. Wie schon geschrieben, sollte für Deine Transportaufgaben ein kleiner Einachser mit Hänger ausreichen. Da reichen 4-5 PS und ein Antrieb über Keilriemen.

Der Vorteil diser Einachser ist, das sie sich leicht manöverieren lassen, nicht viel Platz zum Unterstellen benötigen, universell einsetzbar sowie günstig in Anschaffung und Unterhalt (auch als Benziner) sind.
 
Moin zusammen, hier mal ne kleine Demonstration wenn ich Holz fahre. P.S. Das war jetzt mal ne Ausnahme, zudem brauche ich damit nur einmal um den Block fahren :wink:

normal_935517.jpg
 
Sorry, bin jetzt erst auf das Thema gestoßen, aber vielleicht kann meine Erfahrung doch noch ein wenig helfen.

Ich hatte während meiner Zivildienstzeit (waren früher noch 20 Monate), genügend Gelegenheiten so meine ganz eigenen Erfahrungen mit einem Kombitrecker zu machen. Wir hatten einen Kleintrecker von Harry Hirsch, der hauptsächlich fürs Mähen gedacht war und dementsprechend auch große Ballonreifen und ein Differentialgetriebe hatte. Man will ja schließlich auf dem Rasen keine Reifenspuren hinterlassen.

Zusätzlich gab es an Anbauteilen noch ein Schneeschild, eine Schneefräse eine Walzenbürste und einen kleinen Anhänger.

Im Sommer war das Teil recht brauchbar für Gartenarbeiten und Grundstückspflege, aber im Winter konntest du mit dem Trecker trotz Schneeschild und Fräse nichts anfangen. Der Grund dafür ist schnell erklärt: Das Differentialgetriebe ließ sich nicht sperren und der Trecker nutzte jede Gelegenheit um mit einem Rad auf der Stelle rum zu radieren. Selbst Schneeketten halfen da nicht viel.

Ich spiele auch mit dem Gedanken mir einen Kleintrecker zu holen, aber nur aus dem Grunde, weil bei uns im Forst die Wege von den dicken Forstgeräten umgepflügt werden und man an manchen stellen mit einem normalen PKW einfach nicht mehr durch kommt. Da wäre ich mit dem Rasentraktor aber schon viel früher stecken geblieben.

MfG, Henning
 
12506_cub_cadet_pflgen_001_1.jpg
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Es gibt auch Rasentraktoren, die was ziehen können. Der auf dem Bild zu sehende Pflug ist ein original Zubehörteil von Brinly, und wurde auch im original Zubehörkatalog von IH Cub Cadet angeboten.

12506_kohler_zusammenbau_1_001_1.jpg


Der kleine hat 17 PS aus knapp 700 Kubik, wird nicht über Keilriemen, sondern über Kardan angetrieben, hat einen Hydrostaten, und grossdimensionierte Scheibenbremsen an jeden Hinterrad, und der Schlepper erreicht mühelos seine 15 KM/H.

12506_cub_cadet_hubwerk_3_006_1.jpg


12506_cub_cadet_782_schneeschild_007_1.jpg


Der auf dem Bild zu sehende Anhänger sieht mittlerweile so aus,
12506_autoanhnger_fr_cub_cadet_016_1.jpg

12506_autoanhnger_fr_cub_cadet_019_1.jpg


und dient dazu, den kleinen zu transportieren, aber das nur nebenbei.

Mittlerweile hat er auch einen Frontkraftheber und ein Schneeschild bekommen. Die Zweifel von wegen Differential kann ich nicht bestätigen, der schiebt mit 117cm ordentlich was weg, und die Schneeketten, die ich dazu habe, sind noch unbenutzt, ging auch so ohne Probleme.
12506_schneeschild_cub_cadet_005_1.jpg
12506_schneeschieben_cub_cadet_782_033_1.jpg


Der Wechsel vom Mähbetrieb zum Fahr- bzw. Winterbetrieb, ist in wenigen Minuten ohne Werkzeug zu bewerkstelligen.

gruss Schorsch
 
Moin also ich habe nicht alt so viel ahnung von der ganzen Materie doch ich kann ganz klar sagen das mein MTD smart RE 130 H MIT HYDROSTATIC einen VW Crafter ohne Motor quer durch mein Garten gezogen hat allerdings mit Schneeketten sonst wäre er nur am durch drehen und mein Opel Zafira b von 1,5t hat er Mühe los abgeschleppt so wohl von der Straße als auch vom Rasen runter gezogen mfg
 
Aber holla. Welchen Orden sollen wir dem Stannis1988 denn da zukommen lassen.
Antwort auf 12 Jahre alten Beitrag. :respekt::respekt:
 
Moin also entweder lebe ich in einer anderen Welt, oder mein Rasentrecker ist von einen anderen Planeten.

20220328_181431.jpg

Das ist das gute Stück Fleurelle AM 120.
Auf dem bild zu sehen in der Ausstattung fürs Rasen mähen.

Ohne Radgewichte kommt der gute laut Typenschild auf 300 Kilo Gewicht.

20220629_201248.jpg

Das sind laut Wage von der Raiffeisen aufgerundet 1,5 Tonnen Anhängerlast.

Das lässt sich mit 7 km/h ohne Probleme und ohne mulmiges gefühl fahren.
Das macht der Trecker jetzt seid 3 Jahren ohne jegliche Probleme.
 
Thema: Anhängelast Rasentraktor

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