H.-A. Losch
Moderator
- Große Schleifscheibe auf kleinem Winkelschleifer benutzen?
- #1
In der gestrigen Diskussion zum Thema Schleifscheiben tauchte die Frage auf, ob man abgenutzte Schleifscheiben von großen Winkelschleifern (230 oder 180 mm Durchmesser) auf kleinen Winkelschleifern (125 und 115 mm) weiterverwenden könne (Siehe auch www.werkzeug-news.de/Forum/ftopic16316.html ab Seite 3). So richtig konnte diese Frage aber nicht beantwortet werden. Deshalb habe ich mal bei Schleifscheiben-Herstellern nachgefragt.
Allen war zumindest bekannt, dass große Schleifscheiben von manchen Anwendern immer wieder mal auf kleinen Winkelschleifern aufgebraucht werden. Dronco wollte diesen Einsatz jedoch nicht empfehlen, da die Scheiben nicht mit der höheren Drehzahl der Einhandwinkelschleifer getestet worden seien.
Von Rüggeberg (Pferd) , Tyrolit und Klingspor kam ein klares Nein mit Hinweis auf die aufgedruckte Höchstdrehzahl und die Norm EN 12413, die eine solche Anwendung verbiete. Leider liegt mir die Norm bisher nicht im Originaltext vor. Die wesentlichen Inhalte sind hier Sicherheitstechnische Anforderungen genannt.
Auch von Rhodius kam ein eindeutiges Nein. Es sei nach der BGV Vorschrift D12 verboten, die aufgedruckte Höchstdrehzahl zu überschreiten. Allerdings ist die BGV D 12 nicht mehr aktuell. Sie wurde durch mittlerweile die BG-Regel 500 ersetzt. Dort heißt es in Kapitel 25.2
Siehe auch BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln
Noch Fragen?
Oder hatte unser Altmeister H. Gürth doch mal wieder Recht.
Allen war zumindest bekannt, dass große Schleifscheiben von manchen Anwendern immer wieder mal auf kleinen Winkelschleifern aufgebraucht werden. Dronco wollte diesen Einsatz jedoch nicht empfehlen, da die Scheiben nicht mit der höheren Drehzahl der Einhandwinkelschleifer getestet worden seien.
Von Rüggeberg (Pferd) , Tyrolit und Klingspor kam ein klares Nein mit Hinweis auf die aufgedruckte Höchstdrehzahl und die Norm EN 12413, die eine solche Anwendung verbiete. Leider liegt mir die Norm bisher nicht im Originaltext vor. Die wesentlichen Inhalte sind hier Sicherheitstechnische Anforderungen genannt.
Auch von Rhodius kam ein eindeutiges Nein. Es sei nach der BGV Vorschrift D12 verboten, die aufgedruckte Höchstdrehzahl zu überschreiten. Allerdings ist die BGV D 12 nicht mehr aktuell. Sie wurde durch mittlerweile die BG-Regel 500 ersetzt. Dort heißt es in Kapitel 25.2
6. Arbeitshöchstgeschwindigket ist die höchstzulässige Umfangsgeschwindigkeit eines rotierenden Schleif- oder Bürstwerkzeuges.
7. Zulässige Drehzahl ist die Drehzahl eines rotierenden Schleif- oder Bürstwerkzeuzges bei Arbeitshöchstgeschwindigkeit.
......
Siehe auch BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln
Noch Fragen?
Oder hatte unser Altmeister H. Gürth doch mal wieder Recht.