WER darf am Arbeitsplatz Mitarbeiter an Maschinen einweisen?

Diskutiere WER darf am Arbeitsplatz Mitarbeiter an Maschinen einweisen? im Forum Arbeitschutz und Arbeitssicherheit im Bereich Anwendungsforen - Folgendes Szenario: In einem kleineren 20 Leute Betrieb stehen u.A. eine größere Bohrmaschiene, ein Doppelschleifer, eine große Flex ect. Diese...
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huenerschrecker

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Folgendes Szenario:

In einem kleineren 20 Leute Betrieb stehen u.A. eine größere Bohrmaschiene, ein Doppelschleifer, eine große Flex ect.

Diese werden auschließlich durch die Metallleute im Betrieb - Zerspaner + Schlossergesellen bedient.

Aussage ist nun, das diese Geräte nur durch eingewiesenes Fachpersonal bedient werden dürfen. Im Betrieb aber auch diverse Elektroleute rum, Elektroniker und sogar Elektroingenieure haben an diesen Geräten nix verloren.

Wie ist eigentlich die Rechtslage was den Arbeitsschutz angeht?
Darf z.B. ein gelernter Zerspanungsmechaniker einen Kommunikationselektroniker in die Bedienung solcher Maschinen einweisen?
Muss es unbedingt ein (in diesem Fall nicht vorhandener) Meister sein?
 
Gegenfrage:
Wer erstellt in eurem Betrieb die Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen sowie den Ersteinweisungsordner?
Der sollte auch befähigt sein die Kollegen zu unterweisen.

PS
 
Gute Frage.

Es werden eigtlich nur Produktionsanweisungen erstellt.

Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen sowie den Ersteinweisungsordner?
Ich behaupte, sowas existiert nicht :wink:
 
Bei uns im Betrieb stehen außer den von dir genannten Maschinen noch etliche mehr herum. Für alle mussten anhand einer Gefährdungsbeurteilung Betriebsanweisungen erstellt werden. Diese Betriebsanweisungen haben in der Nähe der Maschine zugänglich zu sein und müssen einmal Jährlich nachgewiesen unterwiesen werden. Alle. Auch die Facharbeiter die daran beschäftigt sind.
Das dient, ich sags mal salopp formuliert, in erster Linie dem Verantwortlichen, also dem Meister oder dem Chef die damit im Falle eines Unfalles nachweisen können, dass sie alles dafür getan haben dass die Mitarbeiter sicher arbeiten können. Im Dümmsten Fall kann die BG Zahlungen verweigern und der Verantwortliche wird mindestens zum Teil mit Haftbar!
Und NEIN. Ich bin kein Sicherheitsapostel und ganz gewiss keiner der wegen jeder Aktion erst mal nach Sicherheit ruft. Auch finde ich das Ganze oftmal bis ins Absurde übertrieben, aber wenn Du als Verantwortlicher nicht in die Bredoulie kommen willst musst Du den Scheiß durchziehen, auch wenn es den Leuten vorkommt dass man sie für dumm hält. Aber genau so sind die Sicherheitsheinis bei uns mittlerweile gestrickt. Erst mal die Leute für strohdumm halten und unterweisen. Ich warte noch darauf, dass wir bei uns die Kollegen vor dem Fingereinklemmen an der Klotür unterwiesen werden müssen.
Ach ich red mich schon wiede in Rage... Sorry.

PS
 
Wir haben auch Betriebsanweisungen für Umgang mit Hämmern und Messern. :roll:
Aber nicht weil unseren Sicherheitsfuzzis langweilig ist sondern weil sich Kollegen beim Umgang damit verletzt hatten. Aus eigentlich total dämlichen Gründen...

Vorletztes Jahr wurden auch die Sicherheitsanweisungen von Shell für ihre Öle geändert: Nicht einatmen! :shock:


So Zeug muss man übrigens nicht selbst machen, das kann man zukaufen. Meine letzte Elektro- und Laserunterweisung wurde von einem Externen gemacht. Nur (naja, schau mer mal) um mal zu sehen wie ein anderer das umsetzt.
Jedenfalls macht der nicht nur die Unterweisungen der erstellt einem auch die Anweisungen.


mfg JAU
 
powersupply schrieb:
Ich warte noch darauf, dass wir bei uns die Kollegen vor dem Fingereinklemmen an der Klotür unterwiesen werden müssen.
Ein Unfall auf der Toilette ist für normale Arbeitnehmer in der Regel kein Arbeitsunfall, nur der Weg dorthin ist versichert. Ist die Tätigkeit im WC jedoch betrieblich veranlasst, z. B. wenn man sich im Lager die Hände schmutzig gemacht hat und diese deshalb waschen muss, ist es meines Wissens wieder etwas anderes. So zumindest habe ich das in Erinnerung aus der Sicherheitsschulung, die regelmäßig im Betrieb zu erfolgen hat.

http://www.arbeitsrechte.de/arbeitsunfall-toilette/
 
Genauso wenig wie die Schnittverletzung des Kollegen in die Statistik kam als er sich beim Kuchenschneiden in die Hand gesäbelt hatte.

Bei uns sind Türen und Schubladen aber grad wieder Thema weil sich im Konzern einer an einer Maschinentüre eingeklemmt hatte an der es keinen geeigneten Griff gab. :?


mfg JAU
 
J-A-U schrieb:
Aber nicht weil unseren Sicherheitsfuzzis langweilig ist sondern weil sich Kollegen beim Umgang damit verletzt hatten. Aus eigentlich total dämlichen Gründen...

Vorletztes Jahr wurden auch die Sicherheitsanweisungen von Shell für ihre Öle geändert: Nicht einatmen!
Das wird wohl überall immer schlimmer. Nur löst das keine Probleme. Bis das allerdings jemand von "denen" begreift, ist unsere Generation wohl in Rente.
Fehler passieren, in ganz vielen Fällen aus Unachtsamkeit, Faulheit, oder sonstigen "banalen" Gründen. Das dagegen auch die 1000ste "Sicherheitsunterweisung" nicht schützt, will man nicht verstehen.
Ich war schon vor Jahren mal auf einer Großbaustelle, da ist man erst draufgekommen, wenn man sich vorher einen Videofilm als Sicherheits-Einweisung (ca. 15min) angesehen und danach einen Multiple-Choice-Test gemacht hat... :roll: :shock:
Reinste Zeitverschwendung - es war eine stillgelegte Baustelle...

Angeblich (war ein internationaler Konzern) stammte diese "Idee" von Konzernzentrale auf der Insel, die bald nicht mehr in der EU sein will. Vermutlich braucht man das dort, der Genpool da ist ja auch etwas eingeschränkter... :ducken:
 
Dirk schrieb:
Ich war schon vor Jahren mal auf einer Großbaustelle, da ist man erst draufgekommen, wenn man sich vorher einen Videofilm als Sicherheits-Einweisung (ca. 15min) angesehen und danach einen Multiple-Choice-Test gemacht hat... :roll: :shock:

Das kenn ich, nur von einem Kraftwerksbetreiber. Einmal im Jahr ging es ab ins Kino mit Quiz. Ich hab zwar die Kraftwerksgelände nur für die Filmvorführung betreten müssen, benötigte aber den Firmenausweis um an deren IT zu kommen. Wir haben dann irgendwann den Quizbogen mit ins Kino bekommen :crazy:
 
Dirk schrieb:
Fehler passieren, in ganz vielen Fällen aus Unachtsamkeit, Faulheit, oder sonstigen "banalen" Gründen. Das dagegen auch die 1000ste "Sicherheitsunterweisung" nicht schützt, will man nicht verstehen.
Routine ist der Feind. Und ich hab durchaus das Gefühl das wiederkehrende Unterweisungen einen aus dieser Routine ein wenig herausholen.

Bezogen auf die Öle klingt ein Warnhinweis "nicht einatmen" natürlich erstmal lächerlich weil sich keiner aus Spaß an der Freude das Zeug durch die Nase zieht. Erinnert aber daran das es eben auch gefährlich ist, ich schätze sogar gefährlicher als schlucken.


Was uns, konzernweit betrachtet, glaub gut voran gebracht hat sind die monatlichen Übersichten mit allen Unfällen. Einerseits macht man sich über die Dämlichkeit der Leute lustig, andererseits hatte ich aber auch schon Fälle wo mir bewusst wurde: Das hätte mir hier genauso passieren können.

Wenn der Ölsaugwagen wieder vorm Wandhydranten steht schreib ich nen offiziellen Beinaheunfall. Dann taucht der auch in der Monatsliste auf. Hab jetzt schon alle Meister in der Ecke wuschig gemacht aber irgend so ein Spaßvogel macht das immer und immer wieder. :(
Über die letzte Seite im BG-Heft lacht zwar jeder gern, aber der Apfel hängt näher am Stamm als die meisten sich eingestehen möchten...


mfg JAU
 
Wenn ich mich als „Sicherheitsfuzzi“ oute :schlaubi: (privat), erzählen mir die Handwerker die tollsten Stories von Unfällen und Beinahunfällen. Nicht ohne zu sagen, wir wissen ja wie es geht, aber …naja…das Leben… usw. Besser wäre es natürlich, wenn wir… .
Interessant nicht?

Jetzt mal Butter bei die Fische:
Unterweisung an Maschinen ist Sache des Verantwortlichen, sprich Chef. Er kann das an einen Fachkundigen übertragen.
Unterweisungen sind Arbeitsanweisungen – nicht irgendwelche persönlichen Ansichten. Deswegen muss bei der Unterweisung klar sein, dass der Unterweisende „mit der Stimme des Chefs“ spricht.
Wen kann der Chef nun als Fachkundigen auswählen? Hier wird es nun etwas schwammig. Er muss natürlich fachliche Ausbildung und Erfahrung und Fachkunde haben. Aber ob dies ausreicht, entscheidet der Chef. Er ist allerdings für die richtige Auswahl verantwortlich.
(Deswegen sind im konkreten Beispiel auch Elektroingenieure nicht unbedingt fachkundig für die Einweisung an schnelldrehenden Werkzeugmaschinen.)

Betriebsanweisungen:
Sind notwendig, wenn trotz aller Maßnahmen noch Restgefahren bestehen. Das ist an schnelldrehenden Werkzeugmaschinen generell der Fall.

Wenn jemand welche benötigt, kurz PN an mich.

Übrigens: Nichteinhaltung von Anweisungen (z.B. das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung) gilt juristischerweise als Arbeitsverweigerung.

UND:
Es geht um die Gesundheit, das sollte man trotz aller nervender Unbill, langweiliger Unterweisung und blödem Helm- und Handschuhgetrage nicht vergessen.

Bleibt gesund
waulmurf, Sicherheitsfuzzi

PS: "Jetzt mal Butter bei die Fische" ist ein berliner Ausdruck - kennt den jemand? :roll:
 
Offiziell sollte es natürlich die fachlich und nach Titeln geeignetste Person sein,, die so eine Unterweisung durchführt.
 
waulmurf schrieb:
Übrigens: Nichteinhaltung von Anweisungen (z.B. das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung) gilt juristischerweise als Arbeitsverweigerung.
Das ist so pauschal erst einmal vollkommener Unfug. Für diese Pauschal-Aussage hätte ich gerne eine Quellenangabe!
Ansonsten kann ich gerne auch selbst eine liefern: Klick. Demnach müsste erstmal "beharrliches Verstoßen" nachgewiesen werden. Ein einmaliges Nichtanlegen von PSA aus was für Gründen auch immer (einfallen würde mir da spontan Streß, Vergeßlichkeit, Augenblicksversagen) wirst Du nur schwerlich als Arbeitsverweigerung ahnden können.
Aber nur zu, Reisende soll man nicht aufhalten, versuch' das.
 
Moin

Bei uns gilt Anlegepflicht für Absturzsicherung bei arbeiten auf RBG-Plattformen wenn diese in einer Höhe über 1m sind. Und das sind sie, wenn sie nicht unten aufsitzen alle. Selbiges gilt für den Aufstieg am Hubmast wenn die Zielhöhe über 5m beträgt(oberhalb Schaltschrankbühne)
Da gibt es kein Augenblicksversagen weil die Höhensicherungsgeräte immer in Anlagennähe greifbar sind und wir jährlich unterwiesen werden. Richtig unterwiesen, nicht nur pauschal ein Zettelchen unterschreiben.
Bei Unterlassung kann ebenso wie beim Nicht tragen von Sicherheitsstiefeln abgemahnt werden. Die Umsetzung kann der Vorgesetzte natürlich situativ festlegen. Ist aber prinzipiell möglich.

PS
 
Dirk schrieb:
waulmurf schrieb:
Übrigens: Nichteinhaltung von Anweisungen (z.B. das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung) gilt juristischerweise als Arbeitsverweigerung.
Das ist so pauschal erst einmal vollkommener Unfug. Für diese Pauschal-Aussage hätte ich gerne eine Quellenangabe!
Ansonsten kann ich gerne auch selbst eine liefern: Klick. Demnach müsste erstmal "beharrliches Verstoßen" nachgewiesen werden. Ein einmaliges Nichtanlegen von PSA aus was für Gründen auch immer (einfallen würde mir da spontan Streß, Vergeßlichkeit, Augenblicksversagen) wirst Du nur schwerlich als Arbeitsverweigerung ahnden können.
Aber nur zu, Reisende soll man nicht aufhalten, versuch' das.

Vollkommener Unfug?
Zitat aus dem von dir angegebenen Quelle: "Auf der anderen Seite ist ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Sicherheitsvorschriften eine Zuwiderhandlung gegen eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebender Pflicht."
Und weiter:"Ein beharrlicher Verstoß gegen die UVVen wird einer beharrlichen Arbeitsverweigerung gleichgestellt und kann unter Umständen zu einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung berechtigen."

Die Einschätzung der Juristen ist also klar.
Wo liegt dein Problem?
Auch ein einmaliges Nichtbeachten ist eine Zuwiederhandlung, wird aber in den seltensten Fällen zu Konsequenzen führen, logisch.
Nach Ermahnung und Abmahnung wird aus Nichtbeachtung aber Vorsatz.

Vorschriften, die dem Gesundheitsschutz dienen, müssen konsequent eingehalten werden. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen diese Vorschriften und gefährdet dadurch sich und/oder andere Mitarbeiter, verletzt er seine vertraglichen Pflichten. Als Folge dieser Pflichtverletzung sieht das BGB (§ 611 BGB "Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag") im Arbeitsrecht vor, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im äußersten Fall sogar fristlos kündigen kann.

Bekannt ist das - zugegeben drastische - Beispiel einer Kündigung einer Krankenschwester, die keine Schutzhandschuhe trug.
 
waulmurf schrieb:
Vollkommener Unfug?
Würdest Du es bitte lassen, mich (und andere Quellen) sinnentstellend zu zitieren? Das habe ich so nicht geschrieben, wie man direkt hier oben lesen kann. Ich zitiere mal für Dich korrekt:
Dirk schrieb:
Das ist so pauschal erst einmal vollkommener Unfug.
Der Satz fängt mit einem großen D an (und nicht mit einem kleinen v) und hört mit einem Punkt als Satzendezeichen auf und hat keine sonderlich schwierigen Verschachtelungen oder Halbsätze. Es kann nicht so schwer sein, die darin befindliche Aussage herauszuarbeiten, zumal ich sie extra kursiv herausgestellt habe.

Die Einschätzung der Juristen ist also klar.
Wo liegt dein Problem?
Nochmal: lass' sinnentstellendes Zitieren bleiben! Zwischen den von Dir hier mehr oder weniger wahlfrei eingestreuten Zitaten stehen noch eine Menge andere Dinge. Das einzige, was hier "klar" ist ist die Tatsache, das Du ein Problem hast.

Auch ein einmaliges Nichtbeachten ist eine Zuwiederhandlung, wird aber in den seltensten Fällen zu Konsequenzen führen, logisch.
Nach Ermahnung und Abmahnung wird aus Nichtbeachtung aber Vorsatz.
Aha, verstehst es also doch. Wieso zitierst Du dann unter Inkaufnahme der Unterschlagung derart wichtiger Dinge?
Als Folge dieser Pflichtverletzung sieht das BGB (§ 611 BGB "Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag") im Arbeitsrecht vor, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im äußersten Fall sogar fristlos kündigen kann.
Siehst Du. Im äußersten Fall. Und nicht pauschal, wie Du es in Deinem ersten posting mal eben so dargestellt hast.

Bekannt ist das - zugegeben drastische - Beispiel einer Kündigung einer Krankenschwester, die keine Schutzhandschuhe trug.
Schon wieder so ein belangloser Einwurf. Was bitte ist daran anhand der von Dir hier gelieferten Minimalinformationen "drastisch"? Eine Krankenschwester, die keine Handschuhe trägt, gefährdet genauso sich selbst wie ein Dreher, der keine Schutzbrille trägt. Das eine ist nicht "drastischer" als das andere, jedenfalls nicht, so lange es bar jeglicher essentieller Infos einfach so "hingeworfen" wird wie von Dir. Das ist hier nicht die BILD.
 
Dirk schrieb:
waulmurf schrieb:
Übrigens: Nichteinhaltung von Anweisungen (z.B. das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung) gilt juristischerweise als Arbeitsverweigerung.
Das ist so pauschal erst einmal vollkommener Unfug. Für diese Pauschal-Aussage hätte ich gerne eine Quellenangabe!

Ich weis nicht was Du hier Sinnentstellend siehst? Dein "Unfug" bezog sich doch auf den von dir zitierten Absatz von Waulmurf. Und dieses wird, wie in der Jurisseite auf die Du verlinkst, gleich im ersten Absatz genau so bestätigt.

Ich zitiere:
http://www.arbeitssicherheit.de/de/html/library/document/4989893

Arbeitsvertragliche Nebenpflicht

Die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Sicherheitsanweisungen im Betrieb ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Wer gegen Sicherheitsvorschriften verstößt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen: von der Abmahnung über die Versetzung bis zur eventuellen Kündigung.
Das ist auch das was bei uns im Betrieb gilt. Von daher gibt es da nix zu diskutieren. Ich meine jetzt bei uns im Betrieb.

Keinen Sicherheitsgurt angelegt --> Abmahnung. Ende.
Ohne Sicherheitsstiefel angetreten dürfen wir nicht in die Anlage. Das wissen wir und können gar nicht arbeiten wenn wir mit sonstigen Schuhen daherkommen. Wie sollte das anders als Arbeitsverweigerung eingestuft werden können? Wenn das Tragen anderer Schuhe, beispielsweise aufgrund temporärer gesundheitlicher Probleme, abgesprochen ist das natürlich etwas anderes. Dann ist allerdings auch angepasste Werkstattarbeit angesagt.

PS
 
powersupply schrieb:
Dirk schrieb:
waulmurf schrieb:
Übrigens: Nichteinhaltung von Anweisungen (z.B. das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung) gilt juristischerweise als Arbeitsverweigerung.
Das ist so pauschal erst einmal vollkommener Unfug. Für diese Pauschal-Aussage hätte ich gerne eine Quellenangabe!
Ich weis nicht was Du hier Sinnentstellend siehst? Dein "Unfug" bezog sich doch auf den von dir zitierten Absatz von Waulmurf. Und dieses wird, wie in der Jurisseite auf die Du verlinkst, gleich im ersten Absatz genau so bestätigt.
...sprachs und zitiert etwas, ohne es zu lesen. Auch in Deinem Zitat steht nirgendwo das kleine Wörtchen Arbeitsverweigerung. Da steht "arbeitsvertragliche NEBENPFLICHT". Und jetzt zeig mir mal, wie Du aus dem Vergessen z.B. des Tragens von Ohrstöpseln, wenn es nicht tägliche Übung oder dauerhafte Notwendigkeit (sprich "Usus") ist (wie z.B. das Anlegen von Handschuhen bei Krankenschwestern) direkt eine Arbeitsverweigerung konstruieren willst.
Das klingt - so pauschal wie es waulmurf behauptet - eher wie ein Auszug aus dem Fachbuch "Wie werde ich meinen Arbeitnehmer los".
Die Pauschalaussage "keine Schutzkleidung=Arbeitsverweigerung" ist meiner Meinung nach zu undifferenzierte Pauschalisierung auf BILD-Niveau und so nicht korrekt. Wäre sie es, bräuchten wir keine Rechtsanwälte.
Aber wisst ihr was? Schreibt doch im Zeitalter der "alternative facts" was ihr wollt. Ihr habt Recht und ich meine Ruhe.

Ich meine jetzt bei uns im Betrieb.
Eben. Aber nicht allgemein und immer. Wenn ein Straßenbahnfahrer zur Einstellung gesagt bekommt "beim manuellen Weiche stellen hast Du Handschuhe zu tragen" und er das vielleicht 1x in fünf Jahren bei einem Weichendefekt machen muß und genau dann vergißt, kannst Du dem wohl kaum direkt "Arbeitsverweigerung" unterstellen. Gearbeitet hat er ja, das kriegst Du schwerlich wegdiskutiert...
 
Darum führte auch noch das Beispiel mit der Tragepflicht der Sicherheitsstiefel an das Du geflissentlich nicht sehen magst
Ohne Sicherheitsstiefel angetreten dürfen wir nicht in die Anlage. Das wissen wir und können gar nicht arbeiten wenn wir mit sonstigen Schuhen daherkommen. Wie sollte das anders als Arbeitsverweigerung eingestuft werden können?
Das ist ja wohl etwas ganz anderes als das von dir erwähnte "Augenblicksversagen" im Fall daes Handschuhvergessens beim Straßenbahnführer.
Unabhängig davon wird sich der Starßenbahnführer nur schlecht wehren können, sollte es zu einer Abmahnung kommen und er regelmäßig über die Anlegepflicht geschult wurde. Da gibt es vielleicht noch einen Handlungsspielraum seitens der Führungskraft, aber wenn die nicht mitmacht...

PS
 
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